Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Ihre Rechte

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Sexuelle Belästigung hat in erster Linie nichts mit Kontaktanbahnung oder Sexualität zu tun. Sie hat auch nichts mit der subjektiven Attraktivität einer belästigten Person zu tun. Im Arbeitskontext steht sie in der Regel im Zusammenhang mit Machtausübung und Hierarchien (vgl. McLaughlin/Uggen/Blackstone 2012).

Spätestens seit der „#MeToo“-Bewegung ist der sexuelle Missbrauch gesellschaftstauglich. Doch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz passiert nicht nur in Hollywood. Vielfach erreichen uns Anfragen von Betroffenen, welche sich zunächst dafür interessieren, welche Rechte sie überhaupt haben. Der Darstellung dieser Rechte widmen wir unseren Artikel. Das AGG sieht für Betroffene drei zentrale Rechte vor: 

Beschwerderecht (§ 13 AGG)

Leistungsverweigerungsrecht (§14 AGG)

Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG)

1. Das Beschwerderecht (§ 13 AGG)

Alle Beschäftigten haben das Recht, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen, wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein. Das gilt also auch für sexuelle Belästigung. Dabei muss sich die Beschwerdestelle mit Ihrer Beschwerde auseinandersetzen und Sie über das Ergebnis der Prüfung informieren. Haben Sie eine Beschwerde eingelegt so dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind verboten (§ 16 Abs. 1 AGG).

2. Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG)

Ergreift der Arbeitgeber keine wirksamen Maßnahmen, um Sie als betroffene Person zu schützen, können Sie als „letztes Mittel“ und um weiteren sexuellen Belästigungen zu entgehen, der Arbeit fernbleiben und weiterhin das volle Gehalt verlangen. Dabei sollte der Arbeitgeber vor der Leistungsverweigerung schriftlich und unter Angabe der Gründe informiert werden.

3. Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach §15 AGG

Sind Sie von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, können Sie ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung geltend machen. Darunter fallen Kosten, die klar benennbar sind, z. B. Arzt- oder Therapiekosten.

Darüber hinaus ist auch ein Schmerzensgeld ist möglich (Entschädigung). Hier sind die kurzen Fristen von zwei Monaten zu berücksichtigen. Arbeitgeber haften für eine sexuelle Belästigung, wenn die sexuelle Belästigung von einer Person ausgeht, die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt oder Weisungsrecht hat. Darunter fallen als Vorgesetzte Personalleitungen, Geschäftsführung oder Vorstandsmitglieder. Bei sexueller Belästigung durch Kolleginnen oder Kollegen haften Arbeitgeber nur, wenn sie keine Schutzmaßnahmen ergriffen haben und es erneut zu einem Vorfall kommt.

Sind auch Sie Opfer sexueller Gewalt am Arbeitsplatz geworden? Für Rückfragen stehen unsere Arbeitsrechtsexpertinnen gerne zur Verfügung. Der Erstkontakt ist kostenfrei und unverbindlich.


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