Sichern Sie Ihre Ansprüche beim LLOYD SCHIFFSPORTFOLIO III (LF 81)

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Vielen Anlegern von Schiffsfonds droht die endgültige Verjährung ihrer Ansprüche. Spätestens 10 Jahre nach Vertragsunterzeichnung verjähren Schadensersatzansprüche. Hat ein Anleger beispielsweise seine Beteiligung am 29.09.2007 unterzeichnet, hat er nur noch bis zum 29.09.2017 Zeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Besonders tückisch: Diese Verjährung ist kenntnisunabhängig. Das heißt, die Verjährung greift auch dann, wenn Fehler bisher noch gar nicht bekannt waren oder der Fonds noch nicht beendet ist. Man spricht hier von absoluter Verjährung. 

Falschberatung beim Lloyd Schiffsportfolio III (LF 81)

Inzwischen steht fest, dass viele Beratungsgespräche über die Anlage und ihre Risiken fehlerhaft waren. Wir meinen, dass darüber hinaus auch der hier verwendete Prospekt gravierende Fehler enthält. Eine Bank wäre jedoch im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen, über diese Risiken und Mängel rechtzeitig, verständlich, vollständig und richtig zu informieren. Darüber hinaus sind Anleger oftmals auch über die hohen Vertriebskosten im Unklaren gelassen worden. 

Zu dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio III (LF 81) liegen inzwischen aktuelle Entscheidungen vor. Das Landgericht Frankfurt/Main hat einem Fondsanleger am 05. August 2016 einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Beraterbank zugesprochen, weil ihm diese im Beratungsgespräch die Vertriebsprovisionen nicht mitgeteilt hatte. Darüber hinaus wurde in der Beweisaufnahme festgestellt, dass über das Totalverlustrisiko und die mangelnde Fungibilität nicht aufgeklärt worden war. Auch das Landgericht Itzehoe hat die verklagte Bank am 02. August 2016 wegen des Schiffsfonds zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Für einen Anleger, dem es neben der Rendite maßgeblich auf Sicherheit und Kalkulierbarkeit ankomme, sei ein geschlossener Schiffsfonds nicht geeignet. Darüber hinaus läge auch wegen der Nichtaufklärung über die hohen Weichkosten von über 25 Prozent eine Pflichtverletzung vor. Hinzu komme die hohe Fremdkapitalquote von knapp 60 Prozent. Die Empfehlung wurde vom Gericht als nicht anlegergerecht beurteilt. 

Fazit

Der Anleger erhält in beiden Fällen die Einlage zuzüglich 5 % Agio zurück. Nur die ohnehin nur dürftigen Ausschüttungen muss er abziehen. Das Urteil wirkt auch für die Zukunft: Sollten etwa die Ausschüttungen vom Anleger zurückgefordert werden, kann er sich diese von der verklagten Bank zurückholen.

Ansprüche jetzt sichern

Sofern Sie sich in der geschilderten Situation wiederfinden oder sich falsch beraten fühlen, prüfen Jackwerth Rechtsanwälte Ihren Fall auf Schadensersatzansprüche und zeigen Möglichkeiten auf, diese Ansprüche rechtzeitig zu sichern. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir auch hier die erforderliche Korrespondenz. Gerne stehen wir auch für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung. Melden Sie sich dazu einfach unter der oben rechts abgebildeten Telefonnummer oder per E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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