Sind Arbeitnehmer wirklich so gut wie ihr Zeugnis?

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In Sachen Zeugnisse hat das Arbeitsgericht Berlin Brandenburg einen Vorstoß gewagt, über den in diesem Blog bereits berichtet wurde.

Nun können Arbeitgeber wieder etwas ruhiger schlafen, denn das BAG hat diesen Vorstoß relativiert und hält an seiner Rechtsprechung fest. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13 – bisher nur PM)

Ausgangspunkt der ganzen Diskussion ist eine statistische Aussage, aus der hervorgeht, dass 90% aller Arbeitnehmer im Zeugnis gute oder sehr gute Leistungen bescheinigt werden. 

Diese Einschätzung wollte auch eine Arbeitnehmerin einklagen, weil sie mit einer Note 3 – zur vollen Zufriedenheit – nicht leben konnte. Sie kannte sich offenbar in der Rechtsprechung des BAG aus, die aussagt, dass der Arbeitgeber zu einer durchschnittlichen Bewertung verpflichtet ist und dass der Arbeitnehmer die Beweislast trage, wenn er ein überdurchschnittliches Zeugnis beanspruche und der Arbeitgeber die Beweislast zu tragen habe, wenn er ein unterdurchschnittliches Zeugnis erteilen wolle. Die Arbeitnehmerin zog den Schluss aus der Statistik der erteilten Zeugnisse, dass eine Note 3 nicht dem Durchschnitt entspreche.

Lt. BAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis. Für ein besseres muss er den Beweis antreten, dass er wirklich in der Bundesliga spielt.

Das Bundesarbeitsgericht führt zu der Argumentation der Arbeitnehmerin und des LAG Berlin-Brandenburg aus: „Es sei schon richtig, dass es die besagten Studien gibt (90% gut bis sehr gut). Diese Studien treffen aber keine Aussage, ob die Leistungen der bewerteten Arbeitnehmer wirklich „gut bis sehr gut” waren.”

Es ist auch durchaus möglich, dass auch Gefälligkeitszeugnisse Bestandteil der Statistik sind, daher kann die Studien nicht mit 100 % bewertet werden.

Die Bedenken der Arbeitgeber, dass sie nur „Gutes” schreiben dürfen, hat das BAG eingebremst. Natürlich soll ein Zeugnis wohlwollend sein aber es muss der Wahrheit entsprechen (§ 109 GewO). Die Note 3 liegt nun mal in der Mitte der Bewertungsskala. Daher sieht das BAG diese als Durchschnitt an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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