Sind eigentlich „Garantie“ und „Gewährleistung“ das Gleiche?

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Bei vielen Werbeanzeigen finden wir Hinweise auf eine Garantie. Im deutschen Recht wird zwischen der Garantie und der Gewährleistung unterschieden. Auf neue Geräte gilt jeweils die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, wenn die Ware bei einem gewerblichen Händler gekauft wird.

Was aber bedeutet „Gewährleistung” nun genau?

Unter einer Gewährleistung wird verstanden, dass der Verkäufer bzw. Hersteller zwei Jahre nach dem Kauf der Ware für etwaige Mängel einstehen muss, die zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestanden. Der Käufer hat daher im Falle eines Mangels das Recht auf Nacherfüllung, die regelmäßig durch eine Reparatur erfolgt. Scheitert die Nacherfüllung bestehen Ansprüche auf Minderung, auf Vertragsrücktritt oder auf Schadensersatz.

Und was bedeutet „Garantie”?

Im Gegensatz zu der soeben dargestellten Gewährleistung stellt die Garantie eine zusätzlich angebotene, freiwillige und deshalb auch frei gestaltbare Dienstleistung des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden dar. Die Besonderheit der Garantie ist, dass seitens des Händlers oder Herstellers erklärt wird, dass binnen eines bestimmten Zeitraums für die Funktionsfähigkeit des Gerätes eingestanden werden soll, unabhängig vom Zustand im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Ausgeschlossen ist die Garantie hingegen, wenn der Defekt durch den Kunden verursacht wurde.

Die Garantie ersetzt somit nicht die gesetzliche Gewährleistung oder verkürzt diese, sondern stellt eine Zusage des Händlers oder Herstellers dar, bei etwaigen Mängeln einzustehen. Man erhält somit im Falle einer Garantie einen weiteren Anspruch.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei eventuellen Fragen gerne beratend zur Seite!

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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