Sind Sie als Steuerberater von negativen Google Bewertungen betroffen? Wir helfen Ihnen beim Löschen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch im März 2024 erreichen uns regelmäßig Anrufe von Steuerberaterinnen udn Steuerberatern, die von ungerechtfertigten Bewertungen betroffen sind. Dieser Artikel soll eine erste Hilfestellung bieten.


Wir vertreten seit mehreren Jahren Mandantinnen und Mandanten aus den verschiedensten Berufsgruppen im Zusammenhang mit dem Thema „negative Google Bewertungen löschen" Viele Mandanten sind Steuerberaterinnen und Steuerberater (zur Vereinachung verwenden wir nachfolgend die männliche Form).



1. Steuerberater können sich gegen unberechtigte Google Bewertungen wehren!




Steuerberater brauchen Negativbewertungen auf Google Maps nicht einfach tolerieren. In vielen Fällen ist es möglich, derartige Bewertungen mit einer entsprechenden fachkundigen Argumentation zu löschen.

Sehr hohe Erfolgsaussichten auf Löschung bestehen vor alle dann, wenn der Bewerter kein Mandant des bewerteten Steuerberaters gewesen ist (es sich also um eine „Fake-Bewertung“) handelt.

Andere Fälle, in denen Google die Bewertungen löschen miss sind, sofern die Bewertungen gegen die Google Richtlinien oder geltendes Recht verstoßen (z.B. krasse Beleidigungen, Datenschutzverstöße usw.). 


Aber auch wenn die betreffende Negativbewertung strafbare Inhalte wie derbe Schmähkritik beinhaltet, (z. B. üble Nachrede / Verleumdung, strafbar nach §§ 186, 187 StGB) kann im Einzelfall ein Anspruch gegen Google auf Löschung der betreffenden Bewertung bzw. Rezension bestehen. Diesen anspruch sollten Sie gegenüber Google geltend machen, um Ihren guten Ruf auf Google Maps wieder herzustellen.


2. Als Steuerberater von negativen Google-Bewertungen betroffen? Wir können helfen!



Wir helfen auch Ihnen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Bewertungen von Steuerberatern auf Google kennen wir alle Argumentationen, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung von unberechtigter Google Bewertungen  zu erreichen.


So argumentieren wir nach Prüfung der Bewertung(en) stehts sowohl mit den einschlägigen Google Inhaltsrichtlinien, als auch den entsprechenden Gesetzen und Urteilsn, um maximale Erfolgsaussichten zu erreichen.


3. Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!



Rufen Sie uns gerne für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Google Bewertungen löschen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de).

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer / unberechtigter Google Bewertung/Rezension).


4. Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Wenn auch Sie als Steuerberater leider eine oder gar mehrere unberechtigte negative Bewertungen auf Google erhalten haben und diese dringend löschen lassen möchten:


Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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