Sittenwidrige Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Sittenwidrige Kündigung während der Quarantäne

Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer während einer Quarantäne-Anordnung gekündigt. Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung als sittenwidrig eingestuft, da sich der Arbeitnehmer an die behördliche Anordnung halten muss.

Hintergrund der Entscheidung ist nicht ein Einzelfall. So hatte der Arbeitnehmer in häusliche Quarantäne begeben müssen, da er Kontakt zu einem positiv getesteten hatte. Die Anordnung erfolgte erstmal telefonisch. Darüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber. Dieser wollte aber die Anordnung schriftlich vorgelegt haben. Als dann nach Tagen die schriftliche Anordnung nicht vorgelegt werden konnte, kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, da er davon ausging, er wolle sich nur vor der Arbeit drücken.

In dem besagten Fall griff der Kündigungsschutz nicht, daher konnte die Kündigung nur auf Sittenwidrigkeit geprüft werden.

Der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Zwar haben die Arbeitgeber in der Regel bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzes keinen Grund für eine fristgerechte Kündigung darzulegen, jedoch wird dann die Kündigung auf die Sittenwidrigkeit geprüft. Der Arbeitnehmer habe sich hier an die Regeln gehalten und erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber ihn aufgefordert habe, entgegen der Quarantäneanordnung im Betrieb zu erscheinen. Die Kündigung sei daher sittenwidrig.

Bei Kleinbetrieben von unter 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer von unter 6 Monaten greift der Kündigungsschutz nicht. In diesen Fällen kann die Kündigung nur noch auf Sitten- und Treuwidrigkeit hin geprüft werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sevim Yilmaz

Beiträge zum Thema