SO bringen Sie die krankheitsbedingte Kündigung zu Fall (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mit einem einfachen Hinweis lässt sich die krankheitsbedingte Kündigung meist zu Fall bringen. Arbeitgeber scheitern nämlich regelmäßig an einer bestimmten, für ihre Wirksamkeit erforderlichen Voraussetzung. Um was es sich da handelt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber in aller Regel ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz: BEM, durchgeführt haben. Mit anderen Worten: Ohne BEM keine Kündigung wegen Krankheit.

Vielen Arbeitgebern ist das bewusst; es ist deshalb keine Seltenheit mehr, dass vor der Kündigung ein BEM stattfindet. Und trotzdem folgt daraus nicht automatisch, dass dann die Kündigung wirksam ist. Im Gegenteil: Fast immer scheitern Kündigungen auch hier am BEM, nur diesmal an den vom Arbeitgeber dort begangenen Fehlern. So ist beispielsweise die Einladung zum BEM-Gespräch oft fehlerhaft, oder es liegen Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen vor, um nur einige der häufigsten Fehlerquellen zu nennen.

Da die meisten Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes BEM nicht, und oft auch nicht ansatzweise, hinbekommen, genügt meist ein einfacher Hinweis darauf, um das Arbeitsgericht von der Unwirksamkeit der Kündigung zu überzeugen.

Doch auch wenn der Arbeitgeber beim BEM alles richtig gemacht hat, reicht das für eine wirksame Kündigung oft immer noch nicht aus, wie eine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Demnach darf das BEM zeitlich nicht zu lange vor der Kündigung zurückgelegen haben. Ein BEM, das mehrere Monate vor der Kündigung stattfand, muss unmittelbar vor der Kündigung grundsätzlich wiederholt werden. Oft ist das nicht der Fall, und die Kündigung ist trotz eigentlich ordnungsgemäßen BEMs unwirksam.

Die Folge: Klagt der Arbeitnehmer rechtzeitig, also innerhalb der für die Klage geltenden Dreiwochenfrist, hat er meist beste Chancen, die Klage entweder zu gewinnen und seinen Arbeitsplatz zurück zu bekommen. Oder er schließt mit dem Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich ab. Die meisten Arbeitgeber zahlen lieber eine hohe Abfindung, als dass sie den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Liegt Ihnen ein Einladungsschreiben zum BEM-Gespräch vor, oder lädt sie der Arbeitgeber mündlich dazu ein, sollten Sie umgehend einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen. In das BEM-Gespräch sollten Sie nicht unvorbereitet gehen.

Rufen Sie im Fall einer Kündigung bei einem Anwalt oder Fachanwalt an, um über die Aussichten einer Kündigungsschutzklage zu sprechen. Kontaktieren Sie den Experten am besten am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. So verpassen Sie regelmäßig keine der für die Durchsetzung Ihrer Rechte relevanten Fristen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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