So reagieren Sie richtig, wenn Sie als Frau weniger Lohn bekommen als Ihre männlichen Kollegen

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Das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 28.10.2015 Az.: 4 Sa 12/14) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Anlässlich einer Betriebsversammlung wurde der Klägerin bekannt, dass die angestellten Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen. Der Arbeitgeber hatte schlichtweg in einer Vielzahl von Fällen Frauen über Jahre hinweg bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechtes geringer vergütet als die männlichen Kollegen. Die Klägerin verlangte den Differenzbetrag auf den Lohnunterschied – in einem Zeitraum von 3 Jahren hatte sich eine Differenz i. H. v. 11.000 € angehäuft – und wegen der Ungleichbehandlung eine Entschädigung i. H. v. 6.000 € gemäß § 15 Abs. 2 AGG.

Der Arbeitgeber war nicht bereit, weder die Lohndifferenz noch eine Entschädigung zu zahlen. Es sei in der Vergangenheit stets offen kommuniziert worden, dass weibliche Mitarbeiterinnen weniger Geld erhalten.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Mainz stellte die ungleiche Entlohnung eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar. Demzufolge muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag auf den Lohn in Höhe von rund 11.000 € erstatten und eine Entschädigung i. H. v. 6.000 € zahlen.

Die Tatsache, dass der unterschiedliche Lohn vom Arbeitgeber offensichtlich offen kommuniziert wurde, entlastet den Arbeitgeber dabei nicht, so das Landesarbeitsgericht Mainz.

Falls in Ihrem Betrieb für männliche und weibliche Mitarbeiter unterschiedlicher Lohn bei gleicher Tätigkeit gezahlt wird, sollen Sie unverzüglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Beachten Sie jedoch, dass gemäß § 15 Abs. 4 AGG derartiger Ansprüche innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.


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