Social-Media-Account gesperrt: Freischaltung von Accounts auf Facebook, Instagram, TikTok und Co.

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Immer häufiger hört man von Account-Sperrungen, die seitens der großen Plattformbetreiber gegenüber ihren Nutzern vorgenommen werden. Neben privaten sind auch hier häufig Influencer betroffen, bei denen sich solche Account-Sperrungen naturgemäß in wirtschaftlicher Hinsicht negativ auswirken können. Gründe für solche Account-Sperrungen können beispielsweise einerseits Äußerungsdelikte, sowie auch durchaus die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wie Markenrechte oder Urheberrechte, sein.

Wir haben erst kürzlich einen nicht unbekannten Influencer vertreten, der über eine Follower-Zahl im sechsstelligen Bereich verfügt hatte. Er wurde sodann mit einer entsprechenden Account-Sperrung seitens des sozialen Netzwerkes belegt, ohne dass ihm bekannt gemacht wurde, warum diese Account-Sperrung erfolgt ist.

Vielfach sehen die Nutzungsbedingungen der einzelnen Portale wie Facebook, YouTube, TikTok, Instagram oder andere soziale Medien Regelungen vor, die es ausweislich der Nutzungsbedingungen sodann erlauben sollen, entsprechende Account-Sperrungen vorzunehmen. Hierbei gelangt man jedoch immer wieder zu dem Eindruck, dass solche Account-Sperrungen häufig willkürlich und ohne nähere Prüfung vorgenommen werden. Umso ärgerlicher gestalten sich diejenigen Sachverhalte, bei denen betroffene Account-Inhaber noch nicht einmal selber genau weiß, warum es ggf. zu einer entsprechenden Account-Sperrung gekommen ist.

In diesem Zusammenhang hat erfreulicherweise der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29.07.2021 zum Aktenzeichen III ZR 179/20 sowie zum Aktenzeichen III ZR 192/20 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die es den verschiedenen Plattformen nicht mehr derartig leicht möglich macht, entsprechende Sperren vorzunehmen bzw. diese aufrecht zu erhalten.

Gegenstand der bis zum BGH gegangenen Fälle waren hierbei vermeintliche Hassreden aufgrund derer es seitens des jeweiligen sozialen Mediums zu einer Sperrung gekommen ist. Die Besonderheit lag hierbei darin – wie bisher üblich –, dass dem jeweiligen Account-Inhaber nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Pauschal wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Richtlinien vorliegt.

Eine solche Vorgehensweise, und dies ist auch unserer Kanzlei aus der Vergangenheit nur bestens bekannt, erschwert natürlich naturgemäß in erheblicher Weise die Verteidigung bzw. die Möglichkeit der Erreichung der Freischaltung des jeweiligen Accounts. Weiß man als Betroffener oder auch als sein Anwalt halt nicht, warum es zu einer Sperrung gekommen ist, fällt es naturgemäß recht schwer, hiergegen entsprechende Argumente zu finden. Insofern hat der BGH in seinen Entscheidungen nunmehr klargestellt, dass dem Betroffenen auf jeden Fall eine Stellungnahme zu dieser Frage einzuräumen ist. Dies bedingt denklogisch, dass dem entsprechenden Account-Inhaber natürlich auch der Vorwurf mitgeteilt werden muss.

Erfolgt die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht, so hat der Betroffene unmittelbar einen Anspruch auf Freischaltung seines Accounts.

Wenngleich sich die beiden BGH-Urteile inhaltlich mit sogenannten „Hassreden“ zu beschäftigen hatten, sind diese Entscheidungen durchaus auch als Grundsatzurteile aufzufassen, die auch bei vielfach anderen Vorwürfen Anwendung finden können. Sie erleichtern insofern in enormer Weise die Verteidigung respektive die Möglichkeit für Betroffene, ihre Accounts wieder freischalten zu können.

Bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind ähnliche Entscheidungen durch anerkannte Oberlandesgerichte und Landgerichte ergangen. So hatte beispielsweise das OLG Köln in einem Beschluss aus dem Jahre 2019 entschieden, dass bei einem Posting, welches nicht gegen Gemeinschaftsstandards und Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt, einen Anspruch auf Freischaltung des Accounts besteht.

Auch das Landgericht München II hatte mit Urteil vom 16.12.2020, Az: 11 O 5166/20, entschieden, dass für den Fall, dass ein schwerer Grund (in diesem Fall war es Instagram) nicht vorliegt, die Sperrung des Profils unbegründet ist und ebenfalls ein Aufhebungsanspruch dieser Sperrung seitens des Users besteht.

Diese neuen Rechtsprechungstendenzen eröffnen hervorragende Möglichkeiten, Ihnen als Influencer oder auch als Privatperson oder Unternehmer in Fällen dieser Art zu helfen. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht und IT-Recht sind wir auf dieses Gebiet spezialisiert und haben die aktuelle Rechtsprechung stets im Blick. Sollten Sie als Influencer, Künstler, Unternehmer oder auch als Privatperson von einer Sperrung betroffen sein, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wir sind Ihnen auch bei der Freischaltung Ihres Accounts behilflich.

Praxistipp:

Letztendlich sind diese Grundsätze natürlich auch auf Onlineverkaufsplattformen wie Amazon oder eBay zu übertragen. Sollten Sie hier Betroffener einer Account-Sperrung sein, stehen wir Ihnen ebenfalls bundesweit mit unserer fachanwaltlichen Hilfe zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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