„Sofortige Zurückweisung“ der Kündigung: Was bedeutet das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform, das ist geläufig. Klar ist auch, dass sie vom Arbeitgeber unterzeichnet werden muss. Und hier fangen regelmäßig die Probleme an: Kündigt ein größeres Unternehmen, hängt über manch einer Unterschrift im Kündigungsschreiben ein großes Fragezeichen. Durfte der Abteilungsleiter unterschreiben? War der Unterzeichner vertretungsberechtigt? Liegt die Originalvollmacht der Kündigung bei? Und von wem stammt überhaupt dieser Kringel unter dem Schreiben?

Im Gesetz steht, dass eine „sofortige Zurückweisung“ der Kündigung wegen fehlender ordnungsgemäßer Bevollmächtigung möglich ist. Diese Zurückweisung muss innerhalb einer sehr kurzen Frist nach der Kündigung geschehen, nämlich „unverzüglich“. So kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung mitunter verhindern – sofern die Bevollmächtigung tatsächlich fehlerhaft ist, beispielsweise weil der kündigende Anwalt die Originalvollmacht vergisst.

Wie geht man vor, wenn man die Kündigung sofort zurückweisen will?

Am besten, man geht mit seiner Kündigung zu einem Arbeitsrechtler, der gegebenenfalls die nötigen Schritte für die sofortige Zurückweisung fristgerecht unternimmt. Fristgerecht heißt: Innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Schnell reagieren und am besten am Tag der Kündigung einen Arbeitsrechtler anrufen, vorzugsweise einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

In vielen Fällen steht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung auf der Kippe. Als Arbeitnehmer sollte man das Instrument der sofortigen Zurückweisung unbedingt nutzen, wenn man sich gegen eine Kündigung wehren will, auch wegen des Drucks, der damit auf Arbeitgeberseite aufgebaut wird. Wer schnell reagiert und die Kündigung sofort zurückweist, verbessert damit nicht selten seine Aussichten auf eine Abfindung!

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