Soldatenrecht: Reisekosten-oder Trennungsgeldbezug - Expertenbeitrag
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Die vorsätzliche Gefährung oder Schädigung der Bundeswehr durch vorsätzliche Angabe falscher Reisekostenbetrug oder ein Trennungsgeldbezug hat in der Bundeswehr im Rahmen von Disziplinarverfahren und Entlassungverfahren stets eine nicht unbedeutende Rolle gespielt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten erfolgreich verteidigt und vertreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2023 (Aktenzeichen 2 WD 6.22) seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.
Demnach ist bei einem Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung die Regel (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2021 - 2 WD 9.20 - BVerwGE 171, 280 Rn. 40 m. w. N.).
Wenn gleichzeitig eine Kernbereichsverletzung vorliegt, ist die Höchstmaßnahme anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - juris Rn. 40 m. w. N.). Eine Kernbereichsverletzung liegt beispielsweise bei einem Soldaten vor, der dienstlich für Abrechnungen oder Material der Bundeswehr, wie etwa ein Rechnungsführer oder Materialbeauftragter Verantwortung trägt.
Grundsätzlich sind bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 2 WD 6.22).
Erschwerend wirken sich die Dauer und Schadenshöhe aus. Im vom Bundesverwaltungsgericht vom 09.02.2023 entschiedenen Fall hatte das Bundesverwaltungsgerichtdie von einem Soldat verursachte vierstellige Schadenshöhe bei einem gewohnheitsmäßigen Handeln über einen längeren Zeitraum zum Erschleichen eines Nebenverdienstes das Gewicht des Dienstvergehens bereits als so erheblich angesehen, dass die Höchstmaßnahme tatangemessen erschien (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18).
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