Soll ich schlechte Google Rezensionen kommentieren oder doch lieber löschen lassen? Wir klären auf !

  • 3 Minuten Lesezeit

Wir informieren, weshalb es bis auf bei positiven Bewertung meistens keinen Sinn macht, Google Bewertungen zu kommentieren. 

Das Wichtigste vorab: bei unberechtigten Negativbewertungen kann ein Kommentar im schlimmsten Fall sogar eine rechtswidrige Google Bewertung unlöschbar machen!


Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben es vielleicht schon selber erleben müssen: Beim Blick auf das Google Unternehmensprofil hat sich der Bewertungsdurchschnitt über Nacht verschlechtert. Ein genauer Blick auf die einzelnen Rezensionen und Bewertungen bringt schnell die unangenehme Klarheit: Es ist eine negative Google Bewertung bzw. Rezension in Ihrem Google Profil abgegeben worden (z.B. eine 1-Stern-Bewertung ohne Kommentar oder eine Fake-Bewertung von jemanden, den Sie garnicht kennen bzw. nciht zuordnen können).


Sofort stellt sich die Frage, wie soll ich auf diese schlechte Google Bewertung reagieren?

Soll ich mich einfach damit abfinden?

Dies ist keine gute Idee!


Schlechte Bewertungen in Ihrem Google Unternehmensprofil schaden langfristig Ihrem guten Ruf, Ihrer Außenwirkung und letztendlich dem Umsatz und somit Ihrem Unternehmen und Ihren Mitarbeitern. Aus meiner eigenen Beratungspraxis kann ich berichten, dass sich viele Unternehmerinnen und Unternehmer diesen nachteilhaften Folgen nicht oder nicht hinreichend bewusst sind. In solchen Fällen verweise ich immer auf diverse Studien und Erhebungen zu diesem Thema, die sich schnell durch eine Google-Recherche finden lassen.


Google selbst empfiehlt, derartige schlechte Google Bewertungen zu kommentieren und den Sachverhalt aus der eigenen Sicht zu schildern.


Hiervon raten wir dringend ab. Zum einen macht es keinen Sinn und ist auch nicht zielführend, eine schlechte Google Bewertung bzw. Rezension zu kommentieren (oder sich gar dafür zu entschuldigen, was ich in der Praxis häufig sehe), wenn die Bewertung unberechtigt ist, z.B. weil es zwischen dem Bewerter und dem bewerteten Unternehmen überhaupt keinen Kundenkontaktgegeben hat. Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass schlechte Google Bewertungen teilweise sogar als „Kampfmittel“ eingesetzt werden, um Unternehmen bewusst zu schädigen.


Nach meiner Auffassung gibt es nur zwei Fälle, in denen Unternehmer bzw. Unternehmerinnen eine Google Bewertung kommentieren sollten:


1. Es handelt sich um ein positive Google Bewertung. Hier kann (und sollte) das Unternehmen seien Chance wahrnehmen, sich beim Bewerter für die positive Google Bewertung bzw. Rezension zu bedanken. Hierdurch wird nämlich die Wertschätzung an den Bewerter zurückgegeben, was langfristig die Kundenbindung stützen kann.


2. Es handelt sich um eine schlechte Bewertung, die jedoch gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Dies kann durchaus passieren. Wir sind alle nur Menschen und auch hier besteht die Möglichkeit, über die Bewertung den Kontakt zum Kunden zu suchen, um Abhilfe zu schaffen und die Kundenzufriedenheit wieder herzustellen.


In allen anderen Fällen von (unberechtigten) schlechten Bewertungen in ihrem Google Unternehmensprofil empfehle ich stets, diese entfernen zu lassen. Schließlich geht es um Ihren guten Ruf und eine unberechtigte oder gar Fake-Bewertung hat nichts in Ihrem Google Unternehmensprofil zu suchen!


Sofern Sie von unberechtigten schlechten Bewertungen auf Google betroffen sind, helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Spezialgebiet gerne weiter.

Wir kennen mittlerweile alle Argumente und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote  bei der Entfernung von schlechten Google Bewertungen (z. B. Fake-Bewertungen 1-Sterne, 2-Sterne und 3-Sterne Bewertungen ohne Kommentar) zu erreichen.


Kostenfreies Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!


Rufen Sie uns gerne für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch an (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall die schlechten Bewertungen  aus Ihrem Google Unternehmensprofil (oder auch Google Maps) erfolgreich entfernen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer / unberechtigter Google Bewertung/Rezension).


Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertung erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


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