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Sonderabschreibung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Allgemeine Abschreibungen sind Wertminderungen von Anlage- und Umlaufvermögen, die im Rahmen des Rechnungswesens erfasst und verrechnet werden.
  • Sonderabschreibungen sind Abschreibungen aufgrund steuerlicher Sondervorschriften.
  • Die Grundlage für die Sonderabschreibungen bildet das Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Aktuell ist es nur möglich, Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe vorzunehmen.

Was sind Abschreibungen?

Abschreibungen gibt es sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht. Im Handelsrecht dienen Abschreibungen (sog. Absetzung für Abnutzung, AfA) der Verrechnung von Wertminderungen an Vermögensgegenständen (z. B. Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung), deren Wert sich durch Abnutzung verringert. Diese Wertminderungen fließen im Rahmen des Rechnungswesens sowohl in die Bilanz des Unternehmens als auch in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.

Im Steuerrecht verringert die Wertminderung die Einkünfte, die die Grundlage zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens bilden. Das Steuerrecht sieht grundsätzlich nur die lineare Abschreibungsmethode vor. Neben den regulären Abschreibungen können hierbei auch erhöhte Abschreibungen, die beispielsweise durch einen Wertverzehr durch Abnutzung, der größer als erwartet war, sowie eine Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Sonderabschreibung?

In § 7g EStG ist geregelt, dass Sonderabschreibungen nur für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter möglich sind, die dem Anlagevermögen zuzurechnen sind. Die folgenden Personengruppen können dabei anspruchsberechtigt sein:

  • bilanzierende Gewerbetreibende mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro
  • bilanzierende Freiberufler mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Einnahme-Überschussrechnung) mit einem Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro
  • Gewerbebetriebe und Freiberufler, die eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen, mit einem Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) von 100.000 Euro

Zur Abschreibung berechtigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also Fahrzeuge, Maschinen oder auch Büroausstattung. Zur Bemessung der Sonderabschreibung werden immer die Anschaffungs-/Herstellungskosten herangezogen. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren können insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.


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