Sorgerecht – Darf der andere Elternteil Fotos von dem gemeinsamen Kind ins Internet stellen?

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Die digitalen Medien sind heutzutage so präsent wie nie zuvor. Auf Plattformen wie Instagram und Facebook teilen zahlreiche Personen Bilder, welche für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Doch darf mein Ex-Partner auch ohne Zustimmung Bilder vom gemeinsamen Kind ins Internet stellen?

Was sagt die Rechtsprechung zu diesem Thema?

Nach bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung der Obergerichte kommt Rechtssubjekten ein Recht am eigenen Bild als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu, siehe § 22 KUG. Demnach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

Was bedeutet das für das Kind?

Für das Kind bedeutet dies konkret, ohne seine Einwilligung dürfen keine Bilder von diesem veröffentlich oder verbreitet werden. Doch die abgebildeten Kinder sind teilweise noch minderjährig und somit geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig. Daher kommt es bei minderjährigen Kindern nicht auf deren Einwilligung an, sondern auf die Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile.

Wie sieht die Rechtslage bei Teenagern aus?

Bei Kindern, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, kommt es auf eine sogenannte Doppelzuständigkeit für die Einwilligung an. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind die Einsichtsfähigkeit und erteilt seine Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder, bedarf es trotzdem noch der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Darf ein Elternteil trotzdem Bilder vom Kind ins Internet stellen?

Fraglich ist, wann ein Elternteil ein Foto von dem gemeinsamen Kind ohne hinreichende Einsichtsreife in das Internet stellen darf. Die Antwort hierauf lautet, dass das Elternteil die Einwilligung des anderen Elternteils grundsätzlich braucht, um die Fotografie veröffentlichen oder verbreiten zu dürfen. Steht die gesetzliche Vertretung nämlich mehreren Personen zu, also insbesondere den beiden Elternteilen, so müssen diese allesamt zustimmen. Selbst wenn eine Zustimmung des einen Elternteils vorliegt, kann der andere Elternteil somit eine Bildnisveröffentlichung beanstanden.

Bedarf es immer der weiteren Zustimmung des anderen Elternteils?

Von der oben genannten Regelung kann eine Ausnahme gemacht werden. Denn die Einwilligung darf weder ohne Grund verweigert noch darf die Veröffentlichung ohne weiteres beanstandet werden. Es muss vielmehr vom Kindeswohl her begründet sein die Einwilligung zu verweigern. Bei einer grundlosen Verweigerung ohne Bezug zum Kindeswohl ist somit nicht per se eine unzulässige Veröffentlichung anzunehmen.

Welche Folgen hat die Veröffentlichung ohne Zustimmung?

Wer ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder ggf. des Kindes Bilder veröffentlich, der kann sowohl mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen rechnen. Gemäß § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Absatz 2 BGB, 22, 23 KUG besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor. Je nachdem wie das Kind auf dem Bild dargestellt ist, kann auch ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen.

Ferner können der andere Sorgeberechtigte und das bereits 14-jährige Kind Strafantrag stellen, denn die Veröffentlichung stellt nach § 33 KUG ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG und somit eine Straftat dar.

Foto(s): @linusklose

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