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Bereitschaftsarzt als freier Mitarbeiter ist regelmäßig abhängig beschäftigt

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Der Ärztemangel ist nicht nur in der Politik, sondern auch in den gerichtlichen Entscheidungen präsent. So werden seit Jahren in regelmäßiger Folge Entscheidungen zu Honorarärzten in Krankenhäusern gefällt. Dabei stand zunächst die Frage im Vordergrund, ob eine Tätigkeit als Honorararzt überhaupt auf selbständiger Basis erfolgen kann. Aktuell hat sich die Abgrenzung zum sozialrechtlichen Status von Ärzten als freie Mitarbeiter in Kliniken auf die Umstände des Einzelfalls, vor allem zur Frage der Eingliederung des Arztes, verlagert.

Das bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 22.03.2018, – Az. L 7 R 5059/17 – zu der Frage des sozialrechtlichen Status eines Bereitschaftsarzt als freier Mitarbeiter Stellung bezogen:

„(…) Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs 1 Satz 1 KHEntgG (…) für die Rechtsprechung keine Regelung darüber getroffen, ob ein Honorararzt in einem Krankenhaus nur abhängig beschäftigt sein kann (so aber LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.04.2013, L 5 R 3755/11) oder stets selbständig tätig ist (vgl. im Ergebnis wohl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.05.2017, L 11 R 771/15). (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG bewertet im Wesentlichen die Umstände zur Eingliederung und die Tatsache, dass der Chefarzt das Weisungsrecht hinsichtlich der Behandlungen inne hatte. Eine feste Vergütung nach Stundensätzen ist dagegen weder ein Argument für noch gegen die Selbstständigkeit. Maßgeblich war, dass die Honorarärztin als Vertretung für einen abhängig beschäftigten Arzt im Bereitschaftsdienst tätig wurde. Hier verblieben keinerlei Spielräume für eine eigene unternehmerische Freiheit. Die Honorarärztin arbeitete im Team und erteilte dem weiteren Personal der Klinik Weisungen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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