Sozialversicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer bei 50%-Beteiligung denkbar
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Zur Frage wann der Geschäftsführer einer GmbH selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, liegen zahlreiche Entscheidungen vor. Die Rechtslage ist seit dem Jahr 2015 weitgehend geklärt. Einen neuen interessanten Fall hatte nun das Sozialgericht Karlsruhe zu entscheiden.
Ausgangspunkt
Die grundsätzlichen Details zur möglichen sozialversicherungspflichtig eines GmbH-Geschäftsführers sind hier dargestellt: Ratgeber Rechtsanwalt Kromer über Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Stark komprimiert: keine Sozialversicherungspflicht liegt vor, wenn der Geschäftsführer „nach den konkreten Umständen des Einzelfalls“ die rechtliche Möglichkeit hat, Weisungen der Gesellschafter an ihn abzuwenden. Häufig findet sich dazu die Aussage, dass eine Kapital- bzw. Stimmbeteiligung von mindestens 50 % vorhanden sein muss.
Satzungsregelung zur Stimmgleichheit kann Sozialversicherungspflicht herbeiführen
Im entschiedenen Fall ging es um eine GmbH mit zwei Gesellschaftern, die zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt waren und je 50 % der Stimmrechte hielten. Allerdings enthielt die Satzung der GmbH eine Regelung für den Fall, dass eine Abstimmung mit Stimmgleichheit, also „unentschieden“ endet. In diesem Fall sollte die Stimme des ältesten in der Versammlung vertretenen Gesellschafters entscheiden.
Gesellschafter kann Weisungen damit nicht abwehren
Das Sozialgericht setzte sich ausführlich mit der Klausel auseinander. Entscheidend ist, ob ein Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen abwenden kann. Das sei üblicherweise bei einem Veto-Recht oder bei einer Stimmbeteiligung von mindestens 50 % der Fall. Aufgrund der hier vorliegenden Sonderkonstellation, einer Regelung in der Satzung zum Vorgehen bei Stimmgleichheit, war der jüngere Gesellschafter-Geschäftsführer damit aber gerade nicht in der Lage, Weisungen des älteren Gesellschafters abzuwehren und gilt damit als abhängig Beschäftigter, der einer Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Fazit
Die Entscheidung ist zwingend. Das Bundessozialgericht stellt seit jeher auf die tatsächlich gelebte Praxis und sämtliche rechtliche Möglichkeiten ab.
SG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2019, Az. S 2 BA 436/19
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