Sparkasse MOL kündigt Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“: Der Sparkassenskandal – Musterklage

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Kündigungen der Sparkassen umstritten

Nachdem bislang überwiegend Bausparkassen hochverzinste Bausparverträge gekündigt hatten, ziehen jetzt vor allem Sparkassen bei der Kündigung von langfristig angelegten Sparverträgen (S-Prämiensparen flexibel) nach. Vor allem Sparkassen aus den ostdeutschen Bundesländern versuchen, sich von den ihnen missliebig gewordenen Sparverträgen samt den betroffenen Sparern (zumeist Rentner, die für sich oder ihre Kinder Geld auf die Seite legen wollten) zu trennen. Experten und auch die Verbraucherzentralen gehen jedoch davon aus, dass die Sparkassen demnächst flächendeckend den vermeintlichen „Kündigungsjoker“ ziehen werden, jedenfalls dann, wenn nach 15 Sparjahren die höchste Prämienstaffel von 50 % erreicht ist. Mitarbeiter von Sparkassen machen kein Geheimnis daraus, dass ihnen die hochverzinsten Sparverträge „ein Dorn im Auge“ sind. Nachdem offenbar noch OLG-Entscheidungen abgewartet wurden, hat zuletzt die Sparkasse Märkisch-Oderland gleich 3.000 Sparverträge zum 30.09.2018 gekündigt. Dabei ist die Sparkasse MOL die einzige Sparkasse in Brandenburg, die diesen ausgesprochen problematischen Umgang mit ihren Kunden gewählt hat. Der Vorstand der Sparkasse MOL, Uwe Schumacher, sprach auf einer Podiumsveranstaltung in Strausberg von einer „klaren Kante“, die man den Kunden zeigen würde und davon, „dass die Sparkasse MOL keine der 3.000 Kündigungen zurücknehmen werde“.

Da die flächendeckenden Kündigungen juristisch fragwürdig sind, in Brandenburg nur die Sparkasse MOL als einzige von 11 Sparkassen diesen Weg beschreitet und sich zwischenzeitlich auch die Politik mit dem Thema beschäftigt, sprechen wir mittlerweile von einem Sparkassenskandal.

Aktualisierung vom 05.02.2019

Musterklage gegen Sparkasse MOL

Am 05.02.2019 haben wir eine Musterklage beim Landgericht Frankfurt (Oder) gegen die Sparkasse MOL eingelegt. Die von uns vertretene Klägerin, eine 75 Jahre alte Rentnerin, wehrt sich nicht nur gegen die Kündigung, sondern auch gegen aus ihrer Sicht zu niedrigen Zinsgutschriften. Da wir die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse MOL für unwirksam halten, haben wir den Sparvertrag der Klägerin von einem Gutachter abrechnen lassen. Dieser kommt bei einer Sparrate von 51,13 € und einem Vertragsbeginn im Jahre 1995 zu einer Zinsrückforderung unserer Mandantin von rund 3.100,00 €. Berücksichtigt man, dass viele der von uns vertretenen Sparkassenkunden Sparraten von 400 bis 500 € pro Monat eingezahlt haben, wird ersichtlich, mit welchen Rückforderungen hier betroffene Kunden rechnen können. Zudem zeigt dies, welche Dimension der Sparkassenskandal um die Kündigung der Prämiensparverträge aufweist.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden, welcher Referenzzinssatz bei der Abrechnung von Prämiensparverträgen der Marke "S-Prämiensparen flexibel" anzusetzen ist. "Wir sind jedoch zuversichtlich, dass die Rechtsprechung hier großzügiger ist als die Bankenbranche", so der Fachanwalt Dr. Storch. "Zudem dürfte die Bereitschaft der betroffenen Sparkassen, ihre Zinsanpassungsklauseln einer gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen, gering sein", so die Einschätzung von Dr. Storch. 

Anschlussangebote problematisch

Wir halten es zudem für problematisch, dass etwa die Sparkasse MOL den gekündigten Prämiensparern „Anlageangebote für den gekündigten Prämiensparvertrag“ nebst einer Fristsetzung vorlegt, ohne darauf hinzuweisen, dass ihre Kunden mit der Annahme dieser „Angebote“ die erfolgten Kündigungen unserer Einschätzung nach akzeptieren bzw. man ihnen im Falle einer Klage widersprüchliches Verhalten vorwerfen wird. Man sollte eigentlich erwarten, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie es die Sparkasse MOL ist, ihre Kunden auf diese juristische Konsequenz hinweist.

Fraglich ist auch, ob es wirtschaftlich wirklich Sinn macht, auf eine langjährige 50 %-Prämie zu verzichten und zwar gegen eine nur einjährige Anlage des Sparbetrages von 1,1 %.

Wissen sollte man schließlich auch, dass die Sparkassen selbst ihren eigenen Mitarbeitern das S-Prämiensparen flexibel für eine sichere Altersvorsorge empfohlen haben und man nicht davor zurückschreckt, den eigenen Mitarbeitern ebenfalls zu kündigen.

Sparkassen sind Gemeinwohl verpflichtet

Die Kündigungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass Sparkassen eigentlich – anders als Privat- und Geschäftsbanken – dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Explizit ist es Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn in der Bevölkerung zu pflegen und die allgemeine Vermögensbildung zu fördern.

Damit passt es eigentlich schlecht zusammen, dass bestimmte Sparkassen ihre Gemeinwohlverpflichtung über Bord werfen, zur schweren Keule der Kündigung greifen, um sich so von ihren langjährigen Kunden zu trennen, die zumeist noch ein Girokonto und weitere Geschäftskontakte mit „ihrer Sparkasse“ unterhalten und dies zumeist seit Jahrzehnten. Statt die „Reißleine“ zu ziehen, wie zuletzt die Sparkasse Märkisch-Oderland dies in hunderten von Fällen getan hat, hätte man auch eine Vertragsanpassung in Form einer Prämienreduzierung in Erwägung ziehen können.

Rechtslage ändert sich aktuell

Nachdem das OLG Naumburg 2018 in zwei Urteilen die Kündigungen der dortigen Prämiensparverträge als rechtmäßig erachtet hat, fühlen sich die Sparkassen offenbar auf der sicheren Seite. Es steht zu befürchten, dass auch weitere Sparkassen der Sparkasse MOL folgen werden.
Zwischenzeitlich hat jedoch Anfang 2019 das Landgericht erstmals die Kündigung der dortigen Sparkasse (Erzgebirgssparkasse) als unwirksam erachtet. Das Gericht hat dabei maßgeblich auf den sogenannten Flyer abgestellt, der eine 25-jährige Laufzeit und eine einseitige Ausstiegsmöglichkeit allein des Sparers vorsieht. Deswegen hat das Gericht eine vorzeitige Kündigung der Sparkasse als unwirksam angesehen.

Was die Urteile des OLG Naumburg anbetrifft, ist zu unterstreichen, dass die dortigen Flyer nicht mit denen im Fall der Erzgebirgssparkasse übereinstimmen. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass jedenfalls eines dieser Urteile nicht rechtskräftig ist, weil dort Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (XI ZR 345/18) eingelegt worden ist. Die Rechtslage ist daher noch unentschieden.

Zudem sind die Sparverträge durchaus unterschiedlich gestaltet und bislang hat nach unserer Kenntnis zumindest noch kein Brandenburger Gericht über die von der Sparkasse MOL unterschiedslos gekündigten Verträge entschieden. Uns liegen etwa von der Sparkasse MOL gekündigte S-Prämiensparen flexibel-Verträge vor, die ausdrücklich eine Laufzeit von „1.188 Monaten“ (Ziffer 4.) vorsehen und eine über 99 Jahre ausgedruckte Prämienstaffel enthalten (Ziffer 3.2). Zudem sehen diese Verträge ausdrücklich die Möglichkeit vor, die gesamten Sparbeiträge von „1.188 Monaten“ in einem Betrag vorauszuzahlen, wobei im Kundenfinanzstatus ein taggenaues Fälligkeitsdatum etwa für das Jahr 2094 vermerkt ist. Dieser Fall ist Gegenstand unserer Musterklage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder).

Wir gehen daher davon aus, dass die Gerichte bislang mit den ausgesprochen vielfältigen Vertragsgestaltungen bei Prämiensparverträgen noch nicht konfrontiert wurden. Um für diese Fälle eine Klärung herbeizuführen, wird die Kanzlei Dr. Storch & Kollegen noch 2018 Musterklagen an Brandenburger Gerichten einreichen. Wir sind vor diesem Hintergrund zuversichtlich, dass wir dadurch den von uns vertretenen ca. 70 Sparkassen-Kunden juristisch helfen können. Da die Verträge und die jeweiligen Beratungen jedoch unterschiedlich sind, bedarf es einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalles durch einen Fachanwalt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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