Sprinterklausel/Turboklausel im Aufhebungsvertrag: Kündigung immer schriftlich!

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Arbeitsverhältnisse werden oft durch Aufhebungsvertrag oder Vergleich im Arbeitsgerichtsverfahren beendet. Das Arbeitsverhältnis endet dann vereinbarungsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn dieser Beendigungszeitpunkt in der Zukunft liegt, wird oft eine sogenannte Sprinterklausel oder Turboklausel vereinbart.

Eine solche Klausel sieht vor, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig – also vor dem vereinbarten Zeitpunkt – beenden kann. Meistens erhält er dann die entfallenden Gehälter ganz oder teilweise als (zusätzliche) Abfindung.

Eine solche Klausel kann zum Beispiel wie folgt lauten: „Der Arbeitsnehmer ist berechtigt, dass Arbeitsverhältnis jederzeit vorzeitig mit einer Frist von 7 Tagen zu beenden. Die Abfindung erhöht sich dann um einen Betrag, der den Bruttogehältern, die vom vorzeitigen Beendigungstermin bis zum in Ziffer … dieses Vergleichs vereinbarten Beendigungstermin angefallen wären, entspricht.“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass die vorzeitige Beendigung aufgrund der Sprinterklausel eine „normale“ Kündigung ist, die dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterfällt (BAG, Urteil vom 17.12.2015, Aktenzeichen 6 AZR 709/14).

Diese Schriftform wird nur durch ein Schriftstück gewahrt, welches die Originalunterschrift des kündigenden Arbeitnehmers aufweist. Eine Übermittlung per Fax oder E-Mail reicht nicht aus! Das Sachschreiben mit der Originalunterschrift muss dem Arbeitgeber (rechtzeitig) zugehen.


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