Spruchverfahren nach Squeeze Out bei der Weber & Ott AG

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Beim Bekleidungsunternehmen Weber & Ott aus Forchheim in Franken hat ein Squeeze Out stattgefunden. Die Hauptaktionärin RSL hatte rund 98 % der Aktien der Weber & Ott in ihren Besitz bekommen und damit den Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft beantragt. Die nach dem Gesetz den Minderheitsaktionären anzubietende Barabfindung wurde nach anfänglichen EUR 8,94 auf EUR 9,50 erhöht. Grundlage hierfür sind Bewertungsgutachten, die den Wert der angemessenen Barabfindung der Gesellschaft bestimmen sollten. 

Der bei über diesen Gutachten bestimmte angemessene Wert begegnet allerdings Bedenken. In diesem Gutachten wurde die sogenannte Marktrisikoprämie mit 5,5 % angesetzt. Diese Prämie dient der Abzinsung des Ertragswertes des Unternehmens. Gemeinsam mit anderen Bewertungsfaktoren soll sie die zeitlich unbegrenzte Fortführung des Unternehmens simulieren. Je niedriger sie ist, desto höher ist die Barabfindung. 

In der Rechtsprechung des OLG München, das auch beim hier zuständigen LG Nürnberg-Fürth die nächsthöhere Instanz wäre, wurden bereits Werte für die Marktrisikoprämie von 5,0 % in jüngerer Zeit anerkannt. Ein Herabsetzen der Marktrisikoprämie auf 5,0 % hätte eine Steigerung des Unternehmenswertes und damit auch der Barabfindung für die Aktionäre zur Folge. 

Bereits aus diesem Grund empfehlen wir den Aktionären der Weber & Ott AG die Einleitung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung. Da die Maßnahme noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist und es die Handelsregistereintragung ist, die die Frist zur Antragsstellung auslöst, wissen wir noch nicht, bis wann der Antrag genau gestellt werden muss. 

Ist die Maßnahme in das Handelsregister eingetragen, sind drei Monate Zeit. Gerne können Sie sich aber jetzt schon bei uns melden, wenn Sie sich am Spruchverfahren beteiligen möchten. Es ist nicht davon auszugehen, dass für die Anleger in dem Spruchverfahren Kosten entstehen werden. Denn die Kosten sind immer von der Antragsgegnerin zu tragen, außer der Antrag ist mutwillig. Dies ist aus den dargestellten Gründen, dass es Anhaltspunkte für eine höhere Barabfindung gibt, hier nicht der Fall. 

Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme am Spruchverfahren haben, oder sonstige Informationen zu diesem Thema wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. 


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