Squeeze Out und Spruchverfahren bei der Tivoli Grundstücks AG

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Bei der Münchner Immobiliengesellschaft Tivoli Grundstücks AG hat ein Squeeze Out der freien Aktionäre stattgefunden. Die Hauptversammlung hat am 18.07.2019 beschlossen, dass sämtliche ausstehenden Aktien auf die Hauptaktionärin Portia Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt KG übertragen werden sollen. 

Die Barabfindung für die Altaktionäre wurde auf EUR 4.921,37 festgesetzt. Im Rahmen der Hauptversammlung haben einige Nachfragen ergeben, dass durchaus höhere Barabfindungen möglich sind. 

Dies kann sich daraus ergeben, dass beim sogenannten Kapitalisierungszinssatz andere Werte angesetzt werden. Der Kapitalisierungszinssatz soll über den puren Ertrag bzw. die Ertragsmöglichkeiten des Unternehmens dessen Wertentwicklung in der Zukunft abbilden. Er besteht aus mehreren Faktoren. Einer dieser Faktoren ist die sogenannte Marktrisikoprämie. Sie wurde im Fall der Tivoli Grundstücks AG mit 5,5 % angesetzt. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts München I, bei dem auch das Spruchverfahren der Tivoli Grundstücks AG stattfinden wird, ist aber eine Marktrisikoprämie nur in Höhe von 5,0 % angemessen. Sinkt die Marktrisikoprämie, steigt auch der Unternehmenswert. Es ist daher auch in diesem Fall daher davon auszugehen, dass das Landgericht München I an seiner Rechtsprechung festhalten wird und die Barabfindung erhöhen. 

Da es sich um ein Immobilienunternehmen handelt, kann auch über die Bewertung bzw. Nachbewertung von Grundstücken noch ein höherer Abfindungswert erzielt werden. 

Wir empfehlen Aktionären der Tivoli Grundstücks AG daher, sich am Spruchverfahren zu beteiligen. Da der Squeeze Out am 28.08.2019 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde, ist die Frist zur Eröffnung des Spruchverfahrens der 28.11.2019. 

Kosten werden aller Voraussicht nach für die Antragssteller im Spruchverfahren nicht entstehen. Die Kosten des Spruchverfahrens sind nämlich von der Antragsgegnerin, der Hauptaktionärin zu tragen, solange der Antrag auf Eröffnung des Spruchverfahrens nicht mutwillig ist. Da es hier Anhaltspunkte für eine höhere Barabfindung gibt, wird von einer Mutwilligkeit nicht auszugehen sein. 

Wenn Sie sich am Spruchverfahren beteiligen wollen, oder weitere Informationen zu diesem Verfahren wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.


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