Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen Annalena Baerbock und Robert Habeck wegen Untreue

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Die Berliner Staatsanwaltschaft eine Bombe mit politischer und rechtlicher Sprengkraft gezündet als sie die Ermittlungen gegen die führenden Parteimitglieder der Grünen bekanntgegeben hat. 

Unter anderem wird gegen die Außenministerin Annalena Baerbock und gegen den Wirtschaftsminister Robert Habeck ermittelt. 


Die Abgeordnetenimmunität der Bundesminister Baerbock und Habeck

Das erste Problem was sich stellt ist die Abgeordnetenimmunität, da bis auf eine Person alle verdächtigen Vorstandsmitglieder auch Abgeordnete des Bundestags sind. Nach Artikel 46 II des Grundgesetzes darf ein Abgeordneter nur mit der Genehmigung des Bundestages wegen einer strafbaren Handlung zur Verantwortung gezogen werden.Nach Art. 46 III Grundgesetz ist sogar bei Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten eine Genehmigung einzuholen. Nach dem Grundsgesetz bedarf es für die Genehmigung eines ausdrücklichen Zustimmungsbeschlusses des Plenums und die erfolgt mit einfacher Mehrheit. Würde der Bundestag diese Genehmigung nicht erteilen, wäre das Verfahren einzustellen. In der Praxis erteilt der Bundestag seit 1969 zu Beginn der Wahlperiode im Voraus eine generelle Genehmigung für inländische Ermittlungsverfahren gegen alle seine Mitglieder. Diese Vorabgenehmigung wird 48 Stunden nach Mitteilung an den Bundestagspräsidenten und den betroffenen Abgeordneten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, wirksam. 


Der Verdacht einer Straftat gegen den Bundesvorstand der Grünen


Aktuell handelt es sich aktuell um einen Anfangsverdacht, dass bedeutet eine Straftat wird als möglich erachtet. Die Hürde für einen solchen Anfangsverdacht ist allgemeinen gering. Nach parteiinternen Regeln soll eine tarifliche Deckelung von 300 € gelten, die damit um das fünffache überschritten worden wäre. Untreue bedeutet zusammengefasst die Überschreitung des rechtlichen „Dürfens“ im Rahmen des rechtlichen „Könnens“. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt genau untersuchen, wie die internen Beschränkungen waren und ob der Bundesvorstand davon Kenntnis hatte. Spannend wird die Betrachtung einer Gesamtsumme. Ab einem Vermögensnachteil von mehr als 50.000 € würde sich der Strafrahmen enorm erhöhen auf 6 Monate Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Haft. 

Was droht nun den bei den Bundesministern konkret für eine Strafe? 


Die Summe von 1.500 € wurde bereits zurückgezahlt. Außerdem kann man unterstellen, dass die beiden bisher nicht vorbestraft sind. Der wahrscheinlichste Ausgang ist hier die Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation. Der politische Schaden kann aktuell noch nicht bemessen werden und ist auch nicht Sache unserer Rechtsbetrachtung. 



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