Beamtenrecht – Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

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Der Sachverhalt 

Vorliegend wurde der Kläger mit einer Verfügung angewiesen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Begründet wurde dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos. 

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.04.2014 – 2 B 80/13) hat entschieden, dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sind.

Die Beschwerde des Klägers hat insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst.

Bei der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienst-persönliche Weisung, die wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen müsse. Danach müssen einer solchen Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.

Die Behörde müsse diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr müsse sich im Vorfeld zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten seien.

Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, sind nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine solche Untersuchungsaufforderung. 

Praxishinweis

In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Gutachten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass den privatärztlichen Gutachten keine Bedeutung zukommt. Vielmehr gilt der Grundsatz nur für den Fall, dass es sowohl amtsärztliche als auch privatärztliche Stellungnahmen gibt. Das Gericht kann privatärztlichen Stellungnahmen nicht vorab jegliche Erheblichkeit absprechen, bevor sich der Amtsarzt mit ihnen auseinandersetzen konnte.

Fazit

Die Hürden der Rechtsprechung für eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung sind hoch.

Neben den formellen und inhaltlichen Anforderungen muss der Dienstherr regelmäßig auf eine den Umständen entsprechende Gleichbehandlung achten. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Dienstherr kann eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht allein auf den Umstand stützen, dass der Beamte erhebliche Arbeitsrückstände aufweist.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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