Stellenabbau bei TUIfly: Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

„Am Boden“: So sei die Stimmung der Belegschaft laut TUIfly-Arbeitnehmervertreter. Der Nachrichtensender ntv berichtet darüber in einem online-Beitrag vom 18.06.2020; man fürchte laut dem Bericht einen Stellenabbau bei der Fluggesellschaft: Bis zu 900 Arbeitsplätze seien demnach möglicherweise in Gefahr. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck hat Tipps für betroffene Mitarbeiter bei TUIfly.

Um TUIfly-Mitarbeitern etwas Mut zu machen: Aus Arbeitnehmersicht ist die Kündigung fast wie ein Jenga-Spiel, wo die Spieler einen Turm aus Holzklötzchen bauen und sie nacheinander herausziehen bis der Turm fällt. Nur dass der Arbeitnehmer beziehungsweise sein Anwalt nur ein Holzklötzchen, sprich: eine Kündigungsvoraussetzung herausschnippen müssen, damit der Turm, sprich: die Kündigung in sich zusammenfällt.

Mit anderen Worten: Ein Arbeitgeber wie TUIfly, wo grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss einen ganzen Turm von Voraussetzungen erfüllen, um seinen Mitarbeitern wirksam zu kündigen. Daran ändert auch die Corona-Situation nichts. Will TUIfly seinen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen, muss von der Betriebsratsanhörung bis zur ordnungsgemäßen Sozialauswahl alles stimmen.

Kurz vor einem angekündigten Stellenabbau dürfen Arbeitnehmer ihren Chefs vor allem keine Kündigungsgründe frei Haus liefern. Arbeitgeber neigen hier dazu, die Chancen für eine Kündigung jetzt eher zu nutzen, als in den fetten Jahren, in denen das Unternehmen auf Personal nicht verzichten kann.

Arbeitnehmer sollten deshalb genau auf den Vertrauensbereich achten, also: Arbeitszeitnachweise korrekt führen, Dienstwagen- und andere Fahrtkosten genau und wahrheitsgemäß abrechnen, Dienst-PCs nur dienstlich nutzen, auf Diensttelefonen nur dienstlich telefonieren, das Eigentum des Arbeitgebers da zu lassen, wo es hingehört, die Arbeitsanweisungen des Chefs befolgen und mit Kollegen und Kunden einen freundlichen, wertschätzenden und professionellen Umgang pflegen. Anders ausgedrückt: Sich so zu verhalten, dass der Chef keinen Grund hat, an eine Abmahnung oder an eine verhaltensbedingte Kündigung zu denken.

Ist man dennoch an der Reihe mit der Kündigung oder Änderungskündigung, sollte man umgehend bei einem Arbeitsrechtler, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen, und die Chancen einer Kündigungsschutzklage ausloten. Beim Anwalt sollte man ebenfalls sofort anrufen, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ins Spiel bringt. Auf keinen Fall sollte man einen Aufhebungsvertrag ohne vorherigen rechtlichen Rat unterschreiben.

Gegen große Arbeitgeber haben Kündigungsschutzklagen oft gute Chancen auf Erfolg. Wie gesagt: Der Arbeitgeber kann sehr viel falsch machen, und es muss nur eine Kündigungsvoraussetzung zweifelhaft sein, ein Bauklötzchen wackeln, damit er unter Druck gerät, zumindest eine hohe Abfindung zu zahlen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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