Stellenabbau: Deutsche Bank – Kündigungsschutz-Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie den Medien zu entnehmen ist, plant die Deutsche Bank einen massiven Stellenabbau bis Ende 2022.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  

Zum Hintergrund

Die Deutsche Bank hat einen massiven Stellenabbau angekündigt. Insbesondere Jobs im Privatkundenbereich (Operations) sollen gestrichen werden. 

Die Arbeitnehmervertretungen in Form von Betriebsrat und Gewerkschaft haben dem bereits zugestimmt.

Von den angekündigten Kündigungen sind rund 2.300 Arbeitsplätze betroffen.


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung – z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

 

Wir helfen Ihnen!

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 


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