Stellenstreichungen bei Karstadt - Hinweise für betroffene Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In der Zentrale und in den 83 Warenhäusern sollen aktuellen Pressemeldungen rund 2000 Stellen gestrichen werden. Neben zwei klassischen Kaufhäusern in Hamburg-Billstedt und Stuttgart sollen die Karstadt-Ableger „K-Town“ in Göttingen und Köln sowie Schnäppchenmärkte des Konzerns in Paderborn und Frankfurt an der Oder betroffen sein.

Ver.di zufolge will die Unternehmensleitung von Karstadt außerdem längere Arbeitszeiten und Einschnitte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld durchsetzen.

Arbeitnehmer in kriselnden Unternehmen stehen unabhängig von der jeweils unterschiedlichen konkreten Situation regelmäßig vor ähnlichen Problemen. Ich versuche diese und die daraus folgenden Verhaltensregeln nachfolgend darzustellen.

Nachteile im Hinblick auf Sozialversicherung beachten:

Unternehmen versuchen häufig schon im Vorfeld von Umstrukturierungsmaßnahmen, Arbeitnehmer durch Abfindungsangebote zur einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu ermuntern. Recht großzügige Abfindungszahlungen sind hier die Regel. Trotzdem laufen Arbeitnehmer, die sich darauf einlassen unter vielfältigen Gesichtspunkten Gefahr, später Nachteile zu erleiden.

Entsprechende Probleme können sich im Bereich der Höhe der Abfindung abspielen, es können aber auch finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld sein. Wird nämlich die Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen, drohen Sperrzeit und, falls die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, sogar ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches. Solche Nachteile sind besonders deshalb ärgerlich, weil sie durch einfache Maßnahmen vermieden werden könnten. Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen, sollte man als Arbeitnehmer hellhörig werden. Ein ordentliches Angebot kann in Ruhe geprüft werden. Insofern verhält es sich nicht anders als beim klassischen Haustürgeschäft. Immer dann, wenn Eile und Zeitnot ins Spiel kommen, ist besondere Vorsicht geboten.

Sozialplan im Blick behalten:

Schließt der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern schon Aufhebungsverträge ab, verhandelt der Betriebsrat nicht selten mit dem Arbeitgeber noch über einen Sozialplan oder Sozialtarifvertrag. Hier sollten Sie unbedingt drauf achten, dass eventuelle spätere höhere Ansprüche aus dem Sozialplan in die Vereinbarung mit aufgenommen werden und eine nachträgliche entsprechende Abgeltung erfolgt. Oft nämlich sind Arbeitnehmer in Sozialplänen, die zuvor aufgrund von einvernehmlichen Beendigungen ausgeschieden sind, von der Anwendung ausgeschlossen.

Nebenansprüche (wie z.B. Urlaub) nicht vergessen:

Häufig ist bei Arbeitnehmern die Höhe der Abfindung das zentrale Thema bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Sehr wichtig ist aber auch das Drumherum der Vereinbarung. Wie sieht es zum Beispiel mit Urlaubsansprüchen und deren Abgeltung aus? Was ist mit Überstundenvergütung, restlichem Arbeitsentgelt, Provisionen oder ähnlichem? Weitere Problemfelder sind Firmenwagen, Ansprüche auf eine Betriebsrente etc. Von zentraler Bedeutung ist auch das Arbeitszeugnis. Hier sollte man unbedingt den genauen Inhalt des Zeugnisses vorab klären. Da ein gutes Zeugnis den Arbeitgeber nichts kostet, wird eine entsprechende Vereinbarung zumeist kein Problem darstellen. Nach Abschluss der Vereinbarung sind die Karten in der Regel schlecht. Vor Gericht ist regelmäßig maximal eine Note drei erfolgreich durchsetzbar.

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen:


Nach Erhalt einer Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen, um sich gegen diese vor dem Arbeitsgericht zu wehren. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

Kündigungsschutzklage macht auch bei Sozialplan Sinn:

Auch bei Bestehen eines Sozialplans ist eine Kündigungsschutzklage angezeigt, da zum einen die dort geregelten Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn sich dieser weigert, die Abfindungen zu zahlen.

Zudem lassen sich weitere Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaft, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw., rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs regeln.

Rechtsschutz in der Regel auch schon bei angedrohter Kündigung:

Ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Ausschlussfristen
:

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen oder in einem anwendbaren Tarifvertrag so genannte Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb bestimmten Frist schriftlich und innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Unterbleibt dies verfallen die Ansprüche. Gerade wenn die Unternehmen zunächst bestimmte Ansprüche nicht erfüllen, sollte unbedingt zeitnah eine Prüfung auf etwaige Ausschlussfristen hin erfolgen. Andernfalls muss mit dem Wegfall der Ansprüche gerechnet werden.

24.10.2014

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Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de


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