Umsatzsteuerrecht: Beitrag unserer Kanzlei zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH

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Wir haben für unseren Mandanten ein Verfahren beim Bundesfinanzhof geführt und damit zur aktuellen Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Umsatzsteuerrecht in Verbindung mit Insolvenzrecht beigetragen.

Der BFH mit Urteil vom 03.07.2014 (Az. V R 32/13) folgenden Leitsatz geprägt:

Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO (Bestätigung des BFH-Urteils vom 08.08.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433 BFH/NV 2013, 1747).

Vorinstanz war das Finanzgericht Nürnberg, dessen Entscheidung vom 18.07.2013 (Az. 2 K 1341/11) in EFG 2013, 1894 veröffentlicht wurde.

Zum Sachverhalt im Einzelnen:

Streitig war, ob der aus der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft resultierende Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Organträger oder gegenüber der insolventen früheren Organgesellschaft geltend zu machen ist. Streitig war insbesondere, ob die Organschaft bereits mit der Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.

Zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der „A. GmbH“ (im Folgenden „GmbH“) als Organgesellschaft bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.

Im Verfahren über den Antrag der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen -Az. 09- ordnete das Amtsgericht  -Insolvenzgericht- mit Beschluss vom 25.02.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiter ordnete es gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Mit Ergänzungsbeschluss vom 09.03.2009 ordnete es gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass der Schuldnerin der Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die Verpflichtungen zur Sicherung von Darlehensverträgen begründen und/oder Verträgen, die eine Sicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird.

Mit Beschluss vom 30.04.2009 wurde über das Verfahren der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei der Klägerin wurde daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Gemäß Tz. 3 des Prüfungsberichts vom 19.10.2009 war der Vorsteuerabzug des Organträgers aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Organgesellschaft und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich von der GmbH noch nicht bezahlter Eingangsrechnungen i.H.v. 86.372,43 € gemäß der offenen Posten laut Liste der Organgesellschaft zum 30.04.2009 zu berichtigen.

Das Finanzamt erließ am 02.06.2010 einen an den Kläger gerichteten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2009 und setzte die Umsatzsteuer i.H.v. 96.959,52 € fest (Berichtigung nach § 17 UStG: Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: 86.372,43 €). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO.

Mit Schreiben vom 13.12.2010 beantragte die Kanzlei für den Kläger u.a. die Änderung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides April 2009 vom 02.06.2010 nach § 164 Abs. 2 AO, weil die umsatzsteuerliche Organschaft bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 25.02.2009 geendet habe, da dieser wie ein starker Insolvenzverwalter sämtliche Belange der Unternehmensleitung übernommen habe.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.01.2011 ab.

Am 24.02.2011 übermittelte die Kanzlei kommentarlos eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2009 mit den ursprünglich angemeldeten Werten.

Das Finanzamt stimmte der Erklärung nicht zu, sondern erließ am 31.03.2011 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2009, dem es die Zahlen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde legte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Der Einspruch vom 15.04.2011 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Klageverfahren vertrat der Kläger weiter die Auffassung, die umsatzsteuerliche Organschaft habe schon zum 25.02.2009 geendet, weil sich der zwar formal schwache vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich wie ein starker benommen habe. Insbesondere seien der Geschäftsführung der GmbH, vertreten durch den Kläger, sämtliche Entscheidungsfreiheiten entzogen worden. In unternehmerische Entscheidungen sei sie nicht mehr einbezogen worden. Sämtliche Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien vom Insolvenzverwalter abgegeben worden, ohne dass der Kläger darauf habe Einfluss nehmen können. Der Insolvenzverwalter habe ohne Rücksprache mit dem Kläger und dessen Steuerberater auch die Bilanz 2008 erstellt.

In der Literatur (Hölzle, Umsatzsteuern und umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, im Sonderdruck Steueranwalt 2009/2010) wurde die Auffassung vertreten, dass auch im Falle eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters die für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung nicht mehr gegeben sei. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO und die Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters dienten der Sicherung der Insolvenzmasse, nämlich vorrangig dazu, bis zu einer Entscheidung über den Insolvenzantrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Vermögensverfügungen der Insolvenzschuldnerin, also nahezu alle Entscheidungen mit Vermögenswirkung, seien ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam. Im Tagesgeschäft einer noch operativ tätigen Gesellschaft habe aber nahezu jede geschäftsleitende Entscheidung Vermögenswirkung in diesem Sinne. Zukäufe, Verkäufe, Vertragsabschlüsse, Zahlungsanweisungen und die Entgegennahme von Zahlungen seien ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr möglich. Damit verliere der Organträger bereits mit Anordnung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung in wesentlichen Bereichen der Unternehmensführung jede (alleinige) Einflussnahmemöglichkeit auf das Unternehmen, während der Insolvenzverwalter - insbesondere z.B. bei der Entgegennahme von Zahlungen - auch alleinige Befugnisse ausüben könne.

Die weitere Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entfalle, weil erstere mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht länger die wirtschaftliche Betätigung des Organträgers fördere und ergänze. Ihr gehe es kraft gesetzlicher Anordnung nur noch um eine möglichst hohe Befriedigungsquote für die Gläubiger.

Schließlich entfalle im Streitfall auch die organisatorische Eingliederung, weil der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht mehr maßgeblich gewesen und nicht mehr durchgeführt worden sei. Der vermeintlich „schwache“ Insolvenzverwalter sei in der täglichen Abwicklungspraxis als „starker Mann“ aufgetreten und habe seinen Willen in der Organgesellschaft durchgesetzt. Insbesondere sei auch der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Kontenguthaben auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto zu übertragen, Debitorenforderungen einzuziehen und Drittschuldnern zu verbieten, an die Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ergänzungsbeschluss vom 09.03.2009, der den vorläufigen Insolvenzverwalter noch weiter in die Stellung eines „starken“ vorläufigen Verwalters erhoben habe. Der Zustimmungsvorbehalt wirke sich auch auf die Kassenführung der Insolvenzschuldnerin aus. Sämtliche Buchungstätigkeiten seien ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung von der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters erledigt worden.

Der BFH hat in der zugelassenen Revision nunmehr erneut bestätigt, dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht und es somit nicht auf die Beendigung der Organschaft durch Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ankommt.


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