Steuerbefreiung für Kinder und Ehegatten bei unentgeltlicher Überlassung des Familienheims?

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich ist kann die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird („zu eigenen Wohnzwecken“, vgl. § 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG). Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.10.2016 (Az.: II R 32/15) entschieden, dass der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind nicht erbschaftsteuerfrei ist, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem nahen Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt, so der Bundesfinanzhof.

Für den BFH stellte die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung an einen Dritten keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige. Die Steuerbefreiung hängt davon ab, dass das Kind als Erwerber das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Als ausdrücklich schädlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar lediglich den Verkauf, eine Vermietung oder einen längeren Leerstand aufgeführt. Schädlich ist darüber hinaus aber auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte, selbst wenn es sich um Angehörige handelt. Denn auch in diesem Fall erfolgt keine unmittelbare Selbstnutzung der Wohnung.

Der BFH hält weiterhin daran fest, dass § 13 ErbStG eng auszulegen ist. Bereits mit Urteil vom 23.06.2015 (Az.: II R 13/13) hat er entschieden, dass eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim ausscheidet, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

Unser Tipp

Die Übertragung eines Familienheims, sollte bereits vor dem Ableben des Erblassers mit dem Anwalt und/oder dem steuerlichen Berater geplant werden, insbesondere dann, wenn nicht sicher ist, ob der Erbe die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen will.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georg Sandtner

Beiträge zum Thema