Steuererklärungspflichten von Erben

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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese wird häufig mit für sie neuen Steuererklärungspflichten konfrontiert sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Verstorbene Kapitalerträge und Mieteinkünfte hatte. Insbesondere bei unvollständigen oder ungeordneten Unterlagen sollte zunächst eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Wegen der subsidiären Haftung der Erben, sollten diese sich auch für den Fall, dass Steuernachzahlungen den liquiden Nachlas übersteigen, darüber Gedanken machen, wie Steuerzahlungen tatsächlich zeitnah erfolgen können. 


Zunächst denken Erben eines Durchschnittsnachlasses nur an die relativ hohen Freibeträge im Bereich der Erbschaftsteuer. Jedoch kann es zusätzlich zu einer Einkommensteuerbelastung kommen, weil Erbschaftsteuer und Einkommensteuer unterschiedliche Voraussetzungen haben. Zu deren Klärung und zu der etwaigen Frage, inwiefern „Steuersünden“ verjährt sind, sollte baldmöglichst ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.


Hier besteht insbesondere dann Handlungsdruck, wenn man feststellt, dass der Verstorbene unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat, weil diese Erkenntnisse unverzüglich, d.h. innerhalb weniger Wochen, dem Finanzamt zu melden sind.


Dabei ist zu bedenken, dass im Falle unvollständiger Kontounterlagen ggf. Zweit-Kontoauszüge der Bankkonten angefordert werden müssen.


Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und können bei Nachlässigkeit selbst einer Steuerhinterziehung beschuldigt werden.


Es empfiehlt sich zumindestens für die noch offenen Besteuerungszeiträume genau zu erheben, welche Einnahme vorhanden sind, und welche steuerrelevanten Ausgaben geltend gemacht werden können, wie zum Beispiel Reparaturkosten, hohe Selbstbeteiligungen bei Krankheitskosten oder gar nicht abgerechnete vorgeschossene Krankheitskosten oder die Kosten einer Haushaltshilfe.


Rechtsanwalt Michael Staudenmayer

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