Steuerzahlung per Scheck ist risikoreicher
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[image]Steuerschulden lassen sich vielfältig begleichen. Neben Überweisung und Lastschrifteinzug lässt der § 224 der Abgabenordnung (AO) auch die Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde zu. Barzahlungen müssen hingegen per Ausnahmeregelung von oberster Stelle erlaubt worden sein. Das ist nur selten der Fall. Dagegen ist die Übergabe und Übersendung anderer Zahlungsmittel weitgehend problemlos. Bei Scheckzahlung sollte ein Steuerzahler jedoch nicht zu lange warten. Denn die Zahlung gilt erst drei Tage, nachdem der Scheck bei der Finanzbehörde eingegangen ist, als wirksam geleistet. Ob das Finanzamt ihn noch vor dem Zahlungstermin hätte einlösen und sich gutschreiben lassen können, spielt keine Rolle. Ein Säumniszuschlag droht trotzdem. Bei Überweisungen und Einzahlungen ist die Zahlung dagegen mit der Gutschrift wirksam, bei der Einzugsermächtigung, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag vorliegt. Die Rechtmäßigkeit der Unterschiede hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt.
Säumniszuschlag trotz rechtzeitiger Einlösungsmöglichkeit
Geklagt hatte ein Unternehmer, dessen vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung zusammen mit einem Scheck von ca. 860 Euro am 8. November beim zuständigen Finanzamt eingegangen war. Die Voranmeldung ist dort grundsätzlich zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einzureichen - hier also bis zum 10. November. Der Scheck wäre also durchaus noch rechtzeitig einlösbar gewesen. Dennoch verhängte das Finanzamt einen Säumniszuschlag, weil die Zahlung nach der gesetzlichen Fiktion erst drei Tage nach Eingang also erst am 11. November wirksam geworden sei. Der Säumniszuschlag beträgt dabei ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat - in diesem Fall also 8,50 Euro.
Vorteil bei der Verwaltung überwiege den Nachteil
Der BFH ging davon aus, dass der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung bewusst getroffen hat. Eine Gesetzeslücke, wie sie noch die Vorinstanz gesehen hatte, lehnte das oberste Gericht für Steuersachen ab. Zudem sei der fiktive Zahlungstermin mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung vereinbar. Nur in wenigen Fällen drohe der Nachteil eines Säumniszuschlags. Auf der anderen Seite stehe der Vorteil einer vereinfachten Verwaltung. Das Finanzamt könne auf das Datum des Scheckeingangs abstellen und müsse nicht den genauen Buchungstag ermitteln. Für den Gesetzgeber bestehe keine Pflicht, stets die gerechteste Lösung zu finden, wenn der mit ihr verbundene Aufwand überhandnehme. Steuerpflichtige könnten den Säumniszuschlag im Übrigen durch rechtzeitige Scheckeinreichung vermeiden.
(BFH, Urteil v. 28.08.2012, Az.: VII R 71/11)
(GUE)
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