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Stiefkind bekommt Halbwaisenrente

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Nach dem Tod des Stiefvaters haben Stiefkinder einen Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie zum Zeitpunkt seines Todes in dessen Haushalt leben. Das hat das Sozialgericht Mainz bestätigt.

Nachdem ihr Stiefvater verstorben war, beantragte eine Minderjährige Halbwaisenrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese weigerte sich aber, die Rente auszuzahlen, weil der Stiefvater sich vor seinem Tod polizeilich umgemeldet und unter der Adresse seiner Eltern angemeldet hatte. Dagegen wandte die Stieftochter ein, dass die Ummeldung lediglich damit zusammenhing, dass ihr Stiefvater viele Schulden hatte. Das Sozialgericht (SG) Mainz musste nun herausfinden, in welcher Hausgemeinschaft der Verstorbene tatsächlich gelebt hatte.

Zeugen schildern Lebensverhältnisse

Vor Gericht sagten ein ehemaliger Geschäftspartner des Stiefvaters und eine Nachbarin aus, dass er zwar polizeilich bei seinen Eltern gemeldet war. Tatsächlich lebte er aber bis zu seinem Tod mit seiner Frau und deren leiblichen Tochter zusammen. Er hatte sich auch um seine Stieftochter gekümmert, auch in materieller Hinsicht. Das überzeugte das Mainzer Gericht.

Hinweis des Sozialgerichts

Daraufhin wies das SG die Deutsche Rentenversicherung auf die Haltung des Bundessozialgerichtes hin. Die Kasseler Richter halten für den Anspruch auf Halbwaisenrente die Haushaltsaufnahme für entscheidend, also ob das Kind in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen war. Stiefkinder sind diesbezüglich nur dann leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Kind ein elternähnliches, familiäres und dauerhaftes Band bestanden hat.

Familiäres Band von Bestand

Aufgrund der Zeugenaussagen ging das Sozialgericht davon aus, dass der Stiefvater tatsächlich mit seiner Stieftochter und deren Mutter zusammengelebt hatte und sich an den Wohnverhältnissen auch nichts geändert hatte. Nachdem es die Rentenversicherung darauf hingewiesen hatte, zeigte sie sich schließlich einsichtig. Sie gab ihren Standpunkt auf und gab ein streitbeendendes Anerkenntnis ab.

(SG Mainz, Urteil v. 17.12.2012, Az.: S 13 R 526/09)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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