Stoffpreisgleitklauseln Stahl in der Fassung 03/06 und ähnliche Klauseln unwirksam!

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Der BGH (Urteil vom 1. 10. 2014 - VII ZR 344/13) hat entschieden, dass die Stoffpreisgleitklausel für Stahl in der Fassung 03/06 (HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel 03/06) überraschend ist und damit nicht Vertragsinhalt wird.

Diese Entscheidung ist auf eine Vielzahl ähnlicher Gleitklauseln für andere Gewerke übertragbar:

Nach der untersuchten Klausel setzt der Auftraggeber einen bestimmten Marktpreis fest, den der Auftragnehmer bei der Bildung seiner Angebotspreise zu beachten hat. Auf die tatsächlichen Einkaufspreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe soll es nicht ankommen. Außerdem verpflichtet die Klausel den Auftragnehmer, Mehrkosten möglichst zu vermeiden, indem er beispielsweise Festpreise mit seinen Lieferanten vereinbart. Es wird eine Formel vorgegeben, nach welcher Zuschläge bzw. Abzüge bei Marktpreisänderungen zu berechnen sind.

Die Klausel ist nach Auffassung des BGH überraschend und als AGB damit unwirksam: Der Auftragnehmer muss ohne einen ausreichenden und deutlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass der Vertrag eine Klausel enthält, nach der er von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abzuweichen hat und seiner Kalkulation einen Preis zu Grunde legen muss, der nicht mit dem Preis übereinstimmt, den er auf Grund der aktuellen Marktpreise redlicherweise ermitteln würde.

Die Klausel könnte sogar dazu führen, dass der Auftragnehmer bei fallenden Preisen überhaupt keine Vergütung erhält.

An der Beurteilung der Klausel als überraschend ändert sich auch dadurch nichts, dass der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e. V. Informationen über die Tragweite und die Konsequenzen der Stoffpreisgleitklausel veröffentlicht hat. Denn es ist nicht sichergestellt, dass alle Bieter dadurch informiert sind.


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