AGB-Klauseln sind insgesamt unwirksam, wenn sie zusammen unangemessen benachteiligen.

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OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 14 U 28/22; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - VII ZR 204/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB §§ 305, 307 Abs. 1, §§ 765, 768, 821; ZPO § 522 Abs. 2


Sachverhalt
Im Rahmen eines Generalunternehmervertrages, der als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vom Auftraggeber (AG) vorgelegt wurde, ist festgelegt, dass der Auftragnehmer gemäß § 16.1 des Vertrags eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Bruttosumme des Auftrags zu stellen hat. Diese Bürgschaft soll nicht nur die Vertragserfüllung, sondern auch eventuelle Mängelansprüche nach der Abnahme absichern. Zusätzlich fordert der Vertrag in § 16.2 eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche in Höhe von weiteren 5% der Bruttosumme. Die Beklagte (B) hat entsprechend eine selbstschuldnerische Bürgschaft bereitgestellt, wird jedoch vom AG wegen Leistungen aus dieser Bürgschaft verklagt. B argumentiert, dass die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsklausel in den AGB unwirksam ist, weshalb sie die Leistung aus der Bürgschaft verweigert und die Einrede der Bereicherung gemäß §§ 821, 768 BGB erhebt. Das Landgericht Hannover bestätigt die Unwirksamkeit dieser Sicherungsklausel und weist die Klage zurück. Der AG legt gegen dieses Urteil Berufung ein.

Entscheidung
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die vom AG in den AGB festgelegten Sicherungsklauseln §§ 16.1 und 16.2 führen in ihrem Zusammenwirken zu einer Gesamtsicherheit für Mängelansprüche, die 15% der Brutto-Auftragssumme erreicht. Diese Kombination aus Vertragserfüllungsbürgschaft und zusätzlicher Mängelansprüchesicherheit, die auch nach der Abnahme bestehen bleibt, ist unangemessen hoch. Gemäß § 9c Abs. 2 Satz 3 VOB/A sollte die Mängelansprüchesicherheit lediglich 3% der Abrechnungssumme betragen, was nach den Erfahrungswerten der öffentlichen Hand üblicherweise ausreichend ist. Auch in der privaten Bauwirtschaft wird eine Mängelansprüchesicherheit von höchstens 5% als angemessen betrachtet. Das Oberlandesgericht Celle bestätigt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Beispiel Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10, IBRRS 2011, 0367), dass AGB-Klauseln, die in ihrem Zusammenwirken den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, nach § 307 BGB insgesamt unwirksam sind. Dies gilt selbst dann, wenn eine der beteiligten Klauseln für sich genommen bereits unangemessen und damit nichtig ist. Ein Verwender von Sicherungsklauseln kann nicht argumentieren, eine Klausel sei gültig, wenn die andere unwirksam ist, und sich somit nicht auf die Gültigkeit einer Klausel berufen, die unangemessen ist.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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