Strafanzeige gegen Arbeitgeber ist nicht unbedingt ein Kündigungsgrund

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Ein Arbeitnehmer war bei einer gemeinnützigen Organisation als Krankenwagenfahrer beschäftigt. Nachdem die Gehälter unregelmäßig gezahlt wurden erfuhr er, dass es seitens des Vorstandes zu Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Geschäftsgelder gekommen war. Der Mitarbeiter zeigte daraufhin den Vorsitzenden des Vereins und seinen Ehegatten bei der Staatsanwaltschaft an. Der Vorsitzende wurde daraufhin wegen Untreue in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt. Der Arbeitgeber kündigte ihm aufgrund seiner Anzeige fristlos. Hiermit war der Mitarbeiter nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er wegen der unzuverlässigen Gehaltszahlungen aus einem berechtigten Interesse gehandelt habe. Das Arbeitsgericht Lüneburg wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zunächst ab. Das im Wege der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Klage hingegen statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung seien rechtswidrig. Der Arbeitnehmer habe im vorliegenden Fall seinen Arbeitgeber anzeigen dürfen, weil er dadurch nicht gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Das ergebe sich daraus, dass es sich bei der begangenen Untreue um ein schwerwiegendes Delikt und um keine Bagatelle handele. In diesem Fall sei ein Arbeitnehmer im Regelfall zu einer Strafanzeige berechtigt. Dies gelte es Recht dann, wenn der Lohn zu spät ausbezahlt worden sei und der Arbeitgeber selbst diese Straftat verübt habe.

BAG vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05


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