Strafbarkeit von „Ausländer raus“- Parolen – Beispiel Sylt Video
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Ein Video das derzeit im Internet kursiert, zeigt, wie junge Menschen bei einer Feier auf Sylt „Ausländer raus“ skandieren. Eine Person hebt sogar ihren Arm und scheint einen Hitler-Gruß anzudeuten. Das Video sorgt deutschlandweit für Empörung, viele fordern strafrechtliche Konsequenzen.
Ist das grölen von "Ausländer raus" strafbar?
In Betracht kommt der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Daneben kann eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB gegeben sein. Das Zeigen des Hitler-Grußes kann ferner eine Strafbarkeit wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB begründen.
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Was ist Volksverhetzung, wenn man "Ausländer raus" ruft?
Volksverhetzung liegt insbesondere vor, wenn jemand gegen bestimmte Personen oder Personengruppen zum Hass aufstachelt, zu Gewalt auffordert oder die Menschenwürde dieser Personen auf bestimmte Weise angreift und dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Handlungen müssen sich gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen oder zu einem Teil der Bevölkerung, richten.
Aufstacheln zum Hass
Damit sind Handlungen gemeint, die geeignet und bestimmt sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern.
Aufforderung zu Gewalt
Eine Aufforderung zu Gewalt liegt bei einem über bloßes Befürworten hinausgehendem Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu entsprechenden Handlungen hervorzurufen.
Angriff auf die Menschenwürde
Diese Alternative ist erfüllt, wenn die bezeichneten Gruppen, Bevölkerungsteile oder Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Personenmehrheiten beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden und dadurch ihre Menschenwürde angegriffen wird. Voraussetzung ist eine durch massive Angriffe herausgehobene Verletzung der Betroffenen in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft. Erforderlich ist ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Parole "Ausländer raus" als Volksverhetzung einzustufen?
Ob die in Rede stehende Parole tatsächlich strafbar ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Insoweit ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut – hier: der Menschenwürde - vorzunehmen. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Leben behandelt wird.
Die Parole „Ausländer raus“ ist nach Rechtsprechung des BVerfG nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände als Volksverhetzung einzustufen. Entscheidend ist, in welchem Kontext derartige Parolen geäußert werden.
Bundesverfassungsgericht: Parole "Ausländer raus" nicht immer strafbar
In einem Fall hatte das BVerfG entschieden, dass die Parole noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Hintergrund waren Plakate des Vereins „Augsburger Bündnis – Nationale Opposition“ mit denen der Verein sich für die Rückführung von Ausländern aussprach.
In einem anderen Fall wurde ein Angeklagter wegen Volksverhetzung verurteilt, nachdem er auf einer Demonstration wiederholt „Ausländer raus“ gerufen hatte. Dies wurde damit begründet, dass vorliegend aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters eindeutig sei, dass die Parole gegen Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft beim Hörer erzeugen solle.
Welche Strafen drohen, wenn ich "Ausländer raus" rufe?
Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung drohen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Die konkrete Höhe der Strafe hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist z.B., ob man die Parole angestimmt oder lediglich mitgesungen hat. Ferner spielen etwaige Vorstrafen des Beschuldigten eine Rolle. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten führt zu einer Eintragung ins Führungszeugnis.
Was können Menschen tun, die bemerken, dass in ihrer Nähe solche Parolen gebrüllt werden?
Beobachtet man einen solchen Vorfall, hat man die Möglichkeit dies zur Anzeige zu bringen. Bei der Volksverhetzung handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt, sodass die Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Verletzten ist nicht erforderlich.
Ob man sich nun dazu entschließt den Vorfall anzuzeigen oder aber versucht auf die Personen, die derartige Parolen skandieren einzuwirken, ist jedem selbst überlassen.
Sofern von der Person/Personengruppe eine gesteigerte Aggressivität ausgeht, sollte aufgrund der Eskalationsgefahr ein direkter Kontakt vermieden und die Polizei verständigt werden.
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