Straflose Vorbereitung bei Handeltreiben mit Rauschgift - Indoor-Plantage

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Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 15.02.2011 (3 StR 491/10) ein Urteil des Landgerichts Verden unter Annahme einer straflosen Vorbereitungshandlung aufgehoben.

Der Verfasser ist seit 10 Jahren im Bereich der Verteidigung gegen Rauschgiftstraftaten im Landgerichtsbezirk Augsburg und bundesweit tätig. Nach seinen Erfahrungen bietet sich bei der Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung eine Möglichkeit wirksamer Verteidigung, da die vollendendete Tat bei Rauschgiftdelikten in sehr frühem Stadium von den meisten Gerichten angenommen wird.

Das Landgericht Verden hatte einen Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte am 3. Mai 2009 und am 30. Juli 2009 unter falschen Namen jeweils ein Einfamilienhaus für andere Personen angemietet, um diesen dort den Aufbau von „Indoor-Cannabis-Plantagen" zu ermöglichen. Die für die Aufzucht benötigten Utensilien sollte ein Holländer liefern, der bereits an der Anlage ähnlicher Plantagen mitgewirkt hatte und das Cannabis letztlich in den Niederlanden verkaufen wollte. Während es in dem zuerst angemieteten Objekt nicht zum Aufbau einer Plantage kam, wurden in dem anderen Haus Cannabispflanzen angebaut. Am Tag der Durchsuchung wiesen diese einen Gesamtwirkstoffgehalt von 925,6 Gramm THC auf.

Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Zwar kann die Aufzucht von Cannabispflanzen durchaus den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt. Jedoch hatte nach den Feststellungen in dem zuerst angemieteten Haus der Anbau nicht begonnen. Auch ein versuchter Anbau, zu dem es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatgutes an die vorbereitete Fläche kommt, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vor.

Unter dem strafrechtlichen Aspekt des Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt daher in der Anmietung des Hauses lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Allein der Plan ändert nach Ansicht des 3. Senats nichts daran, dass es sich bei der Anmietung des Hauses bei wertender Betrachtung lediglich um eine typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes handelt. Ebenso wenig musste sich der Senat mit der Frage befassen, ob die Beschaffung von Setzlingen oder Samen die für die geplante Plantage bestimmt waren, bereits als vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen wäre, zu dem der Angeklagte durch die vorherige Anmietung des Hauses Beihilfe geleistet haben könnte; denn auch derartige Beschaffungsvorgänge sind nicht festgestellt.

Die Urteilsgründe des 3. Senats belegen ferner nicht, dass der Betäubungsmittelhandel bandenmäßig begangen wurde. Sie ergeben nicht, dass eine (zumindest konkludente) Bandenabrede getroffen worden war. Selbst wenn sich dafür nicht alle Bandenmitglieder untereinander kennen müssen, ist doch erforderlich, dass jeder Beteiligte den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit zwei anderen zu verbinden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Die dortige Wertung, die Betreiber der Plantagen hätten „jeweils aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft als Bestandteil eines 'strahlenförmig' auf den Holländer als Zentralgestalt zulaufenden Organisationsschemas" gehandelt, reicht nach der Entscheidung des 3. Senats zur Annahme einer Bande nicht aus; denn es bleibt offen, ob die verschiedenen Betreiber lediglich für sich (durchaus ähnliche) Geschäftsbeziehungen zu „dem Holländer" aufnehmen oder sich in diesem Rahmen auch untereinander zusammenschließen wollten. Nähere Feststellungen zu einer solchen Vereinbarung, etwa hinsichtlich ihres Inhalts oder der beteiligten Personen, fehlen.


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