Strafrechtsrisiken für Geschäftsführer in der Krise

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Der Geschäftsführer einer Bau-GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital hatte 15 Angestellte. Die Umsätze in 2005 lagen bei 1.2 Millionen Euro, der Verlust bei ca.100.000 Euro. In 2006 erhöhte sich der Verlust in den ersten 6 Monaten auf bis zur 300.000 Euro. Die Abrechnung einiger Bauvorhaben führte dann zu einer Reduzierung des Verlustes auf 150.000 Euro. Dann gab es Verzögerungen auf einigen Baustellen wegen fehlenden Plänen. Der Geschäftsführer sah auf Grund bestehender Rückstände bei Sozialkassen und Löhnen keine Chance mehr die Gesellschaft zu retten und hat Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Zahlreiche Lieferanten haben in der Folge Strafanzeige gegen den Geschäftsführer erstattet wegen des Verdachts des Eingehungsbetruges und der Insolvenzverschleppung. Die Krankenkassen haben im Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet und gleichzeitig den Geschäftsführer zum Ausgleich des Schadens aufgefordert, da für 4 Monate die Arbeitnehmeranteile nicht pünktlich oder gar nicht überwiesen wurden.

Der Geschäftsführer wurde angeklagt vor dem Schöffengericht wegen Insolvenzverschleppung und Betruges in zahlreichen Fällen.

In der Verhandlung wurden über 10 Zeugen geladen, die Krankenkassen, der Insolvenzverwalter und die Anzeigenerstatter.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschäftsführer wenigstens fährlässig die Insolvenz verschleppt. Er hat es auch in über 20 Fällen billigend in Kauf genommen, dass die Lieferanten oder Subunternehmer nicht oder nicht vollständig bezahlt werden können.

Der Geschäftsführer wurde zu 1 Jahr und 6 Monaten Strafe wegen Eingehungsbetruges, Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen und Insolvenzverschleppung verurteilt. Das Urteil wurde 3 Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

Tipp: In der Krise muss sich der Geschäftsführer von erfahrenen Insolvenzrechtlern beraten lassen, um genau das Beschriebene zu vermeiden. Viele Geschäftsführer verkennen den Insolvenzgrund und bringen sich dadurch in erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Gefahr. Der Geschäftsführer muss nun auch persönlich für alle Forderungen aus unerlaubter Handlung haften und zwar 30 Jahre. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer Glück, dass kein gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wurde. Dieser wird mit einer noch viel höheren Strafe behandelt.

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



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