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Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen - Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08

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Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht

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