Streik bei deutschen Airlines: Welche Rechte haben Fluggäste?

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Am 20. Oktober 2019 begann bei den Fluggesellschaften Sun Express, Lufthansa Cityline, Eurowings und Germanwings ein Streik des Kabinenpersonals (Flugbegleiter). Bereits am Morgen des 20. Oktober 2019 war bekannt, dass es zu Flugausfällen bei den betroffenen Fluggesellschaften kommen wird. Mehrere deutsche Flughäfen waren betroffen.

Wie sollten sich die vom Streik betroffenen Fluggäste verhalten?

Kommt es zu Annullierungen von Flügen, sollten betroffene Fluggäste unbedingt den Kontakt zur Fluggesellschaft suchen, um zu erfahren, ob Umbuchungen auf Flüge anderer Fluggesellschaften möglich sind. Bei innerdeutschen Flügen ist sehr gut denkbar, dass die Fluggesellschaften Bahntickets bereitstellen. Wer auf die Teilnahme an dem Flug verzichten kann, kann ohne Bedenken das Flugticket verfallen lassen.

Welche Rechte haben die Flugreisenden?

Wenn ein Flug infolge des Streiks annulliert wird, bleibt der Anspruch auf Beförderung uneingeschränkt bestehen. Die Fluggesellschaft muss daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Beförderung so wie gebucht gewährleisten. 

Kann sie allerdings nicht innerhalb angemessener Zeit eine Ersatzbeförderung bereitstellen (was zu erwarten ist), so kann der Fluggast einen Vertrag mit einer anderen Fluggesellschaft über die Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen schließen.

Bekommt der Fluggast den Ticketpreis oder Mehrkosten für ein Ersatzticket erstattet? 

Diejenigen Fluggäste, die vollständig auf die Beförderung verzichten, erhalten von der Fluggesellschaft selbstverständlich ihren Ticketpreis zurück.

Wer ein Ersatzticket buchen musste, erhält die Kosten hierfür erstattet, sofern diese angemessen sind, um eine Ersatzbeförderung zu erhalten. Der Fluggast sollte daher darauf achten, dieselbe Beförderungsklasse zu buchen, die er bei der bestreikten Fluggesellschaft buchte. Nur wenn diese nachweisbar bei keiner anderen Fluggesellschaft mehr zu erhalten ist, sind auch die Kosten für eine höherwertigere Leistung zu erstatten.

Bestehen Ansprüche auf Entschädigung/Schadensersatz?

Betroffene Fluggäste, deren Flüge infolge Streiks des Kabinenpersonals annulliert werden, erhalten die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe zwischen 250 € bis zu 600 €, je nach Flugentfernung. Der Anspruch entfällt nur, wenn die bestreikte Fluggesellschaft den Fluggast mit nur geringen zeitlichen Abweichungen zum gebuchten Endziel durch eine andere Fluggesellschaft befördern lässt.

Kann beispielsweise wegen des Streiks der Fluggesellschaft der Hafen zur Einschiffung zu einer Kreuzfahrt nicht erreicht werden und kann der Fluggast deshalb an dieser nicht teilnehmen, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten für die Kreuzfahrt.

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