Streik des Sicherheitspersonals an den Flughäfen - Flugausfälle sind die Folge - Ihre Rechte als Fluggäste / Reisende

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Am 1. Februar 2024 streikte an vielen deutschen Verkehrsflughäfen das Personal der Sicherheitskontrolle (Luftsicherheitsassistenten). Die Folge sind Ärger, Frust und auch finanzielle Schäden. Ein Überblick über ihre Rechte als Betroffene erhalten Sie hier:


Welche Rechte haben Fluggäste, deren Flüge annulliert werden?

Fluggäste, deren Flüge wegen des Streiks der Luftsicherheitsassistenten annulliert werden, sollten sich unverzüglich an ihre Fluggesellschaft wenden, um Informationen über Ersatzflüge zu erhalten.

Die Fluggesellschaft muss den betroffenen Fluggästen sobald die Möglichkeiten hierzu bestehen, einen Ersatzflug anbieten. Kann der Ersatzflug erst am Folgetag durchgeführt werden, muss das Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen eine Hotelunterkunft, Erfrischungen und Mahlzeiten bereitstellen.

Hat die Flugreise für den Fluggast am Folgetag oder noch später keinen Sinn mehr, kann er auch den Beförderungsvertrag kündigen und die Fluggesellschaft muss den Ticketpreis zurückerstatten.

Stellt die Fluggesellschaft unverzüglich einen Ersatzflug bereit, hat der Fluggast keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung.

Bemüht sich die Fluggesellschaft für die betroffenen Fluggäste nicht um eine Ersatzbeförderung, muss sie unter Umständen auch eine Ausgleichszahlung (je nach Flugentfernung zwischen 250 bis zu 600 Euro pro Person) zahlen.

Wird der Rückflug zu einem bestreikten Flughafen annulliert, kann im Einzelfall auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. Hier sind die näheren Umstände, die zu Annullierung führten, zu betrachten.

Welche Rechte haben Pauschalreisende, die ihre Reise nicht antreten können?

Kunden von Pauschalreiseveranstaltern sind gut versorgt. Der Reiseveranstalter muss sich um sie kümmern und selbstständig, d. h. ohne Aufforderung durch die Fluggäste für Ersatzflüge sorgen. Der Reisende sollte sich aber trotzdem an den Reiseveranstalter wenden und ihm mitteilen, dass er nicht befördert wurde und zusätzlich die Ersatzbeförderung verlangen.

Wenn der Reiseveranstalter einen Ersatzflug am Folgetag anbieten kann, muss der Reisende diesen annehmen. Wegen einer eintägigen Verspätung des Hinfluges besteht kein Recht, den Pauschalreisevertrag zu kündigen.

Für die Dauer der Wartezeit bis zum Ersatzflug muss sich neben der Fluggesellschaft auch der Reiseveranstalter um eine Unterbringung und die Verpflegung der Reisenden bemühen.

Kann der Reiseveranstalter keine oder nur eine sehr verzögerte Ersatzbeförderung bereitstellen, besteht für den Reisenden nach Fristsetzung die Möglichkeit, den Pauschalreisevertrag zu kündigen.

Unterlässt der Reiseveranstalter willkürlich die Bereitstellung einer Ersatzbeförderung trotz bestehender Möglichkeiten hierzu und fällt die Reise deswegen aus, muss er nicht nur den Reisepreis zurückzahlen, sondern schuldet dem Reisenden auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die bis zu 80 % des Pauschalreisepreises betragen kann.

Kann im Rahmen einer Pauschalreise der Rückflug zu einem bestreikten Flughafen nicht durchgeführt, mindert sich der Reisepreis in Höhe eines Tagesreisepreises für jeden Tag der Verzögerung. Der Reiseveranstalter bleibt in der Verpflichtung, seine Reisenden unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu befördern.

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Foto(s): H. Hopperdietzel

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