Streit um fabrikneuen Neuwagen mit Lackschäden
- 1 Minuten Lesezeit
[image]Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf der Käufer eines fehlerhaften Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktreten, auch wenn er zunächst nur eine Nachbesserung gefordert hat.
Mit dem heutigen Urteil zum Rücktrittsrecht bei einem Neuwagenkauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Käufer entschieden und betont, dass die Fabrikneuheit ein wichtiger Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung ist.
Neuwagen mit Schäden
Ein als fabrikneu verkaufter Neuwagen wies Lack- und Karosserieschäden auf. Der Käufer verweigerte die Annahme und forderte die Nachbesserung. Als ein Sachverständiger bestätigte, dass die Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß behoben worden waren, lehnte der Käufer die Abnahme erneut ab und trat vom Vertrag zurück. Der Verkäufer wollte das nicht akzeptieren und berief sich darauf, dass der Wagen nun keine Mängel mehr ausweisen würde. Außerdem habe er ja bereits auf sein Rücktrittsrecht verzichtet, als er die Nachbesserung verlangt hatte.
Nachbesserung und Rücktritt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht oder nicht. Denn zuvor hatte er sich ja auf eine Reparatur des Fahrzeugs eingelassen. Nach Meinung der Karlsruher Richter hat der Käufer aber auch in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Beim Kauf eines Neuwagens kann der Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug technisch einen dem werksseitigen Auslieferungsstandard entsprechenden Zustand aufweist. Fordert der Käufer Nachbesserung, verzichtet er damit nicht gleichzeitig auf die Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Lässt sich durch die Nachbesserung nicht der werksmäßige Auslieferungsstandard herstellen, darf der Käufer vom Neuwagenkauf zurücktreten.
(BGH, Urteil v. 06.02.2013, Az.: I-2 U 68/11)
(WEL)
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