Streit zwischen Mieter und Vermieter - ab wann kann außerordentlich gekündigt werden?

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Straße mit vielen Mietshäusern in Konstanz

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine interessante Entscheidung im Wohnraummietrecht getroffen, die sowohl für Mieter als auch Vermieter von Bedeutung ist. Der BGH äußerte sich zu der Frage, ob eine Zerrüttung des Mietverhältnisses allein ausreicht, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das Urteil bringt Klarheit zu diesem umstrittenen Thema und hat Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Im folgenden Artikel fasse ich das Urteil für Sie zusammen und erläutere die Konsequenzen für Mieter und Vermieter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses allein nicht ausreicht, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das bedeutet, dass eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter nicht automatisch zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führt, es sei denn, es liegt auch ein pflichtwidriges Verhalten einer der Vertragsparteien vor.

Hintergrundbild Mietshaus und im Vordergrund ein Text zur fristlosen Kündigung

Im vorliegenden Fall (BGH, Urteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 211/22) stritten Mieter und Vermieter seit 2014 über verschiedene Angelegenheiten, darunter Verstöße gegen die Hausordnung, Lärmbelästigungen und Strafanzeigen wegen angeblicher rassistischer Äußerungen. Die Vermieter kündigten daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, was jedoch vor Gericht keinen Bestand hatte.

Der BGH betonte, dass für eine außerordentliche fristlose Kündigung zusätzlich zu einer nachgewiesenen Zerrüttung auch ein pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden müsse. In diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die Zerrüttung des Verhältnisses allein durch das pflichtwidrige Verhalten der Mieter verursacht wurde.

Für Mieter und Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass bei Konflikten im Mietverhältnis eine genaue Prüfung der Ursachen und des eigenen Verhaltens erfolgen sollte, um eine rechtssichere Position zu wahren. Eine Zerrüttung allein reicht nicht aus, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Es ist zu beachten, dass der BGH in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens unter bestimmten Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhalten, das die Zerrüttung verursacht, dem Verantwortungsbereich des Kündigenden zuzuordnen ist.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung von Konfliktsituationen im Mietverhältnis und unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Grundlage für außerordentliche Kündigungen.

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Foto(s): Bilder von WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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