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Studiengebühren sind Mehrbedarf

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Studiengebühren können als ausbildungsbedingter Mehrbedarf von dem steuerrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden und so den Kindergeldanspruch beeinflussen.

Über den Kindergeldanspruch des Vaters eines Studenten hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden. Die Familienkasse verweigerte das Kindergeld, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den jährlichen Grenzbetrag überschritten. Dabei ließen sie die Studiengebühren nicht als Abzugsposten zu. Würden diese als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt, würde das Einkommen des Studenten unterhalb des Jahresgrenzbetrags liegen.

Mischkosten

Daher reichte der Vater Klage ein und hatte beim Finanzgericht auch Erfolg. Die Familienkasse legte Revision ein. Sie stützte ihre Argumentation auf die mit den Studiengebühren zusammenhängenden privat nutzbaren Vorteile, zum Beispiel das Semesterticket, und vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Studiengebühren deshalb um sog. Mischkosten handele, die nur berücksichtigt werden, wenn die Einzelpositionen von der Institution getrennt ausgewiesen werden.

Mehrbedarf

Doch der BFH war anderer Meinung und bestätigte, dass es sich bei den Semestergebühren um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf handelt. Denn wer ein Studium aufnehmen oder fortsetzen will, muss diese Gebühren zwingend und in voller Höhe bezahlen. Dass der Student damit auch private Vorteile erhält, ist nicht relevant. Schließlich erwirbt er diese unabhängig von seinem Einfluss mit, da er nicht frei entscheiden kann, welche Leistungen er im Gegenzug für die Studiengebühren erhält.

(BFH, Urteil v. 22.09.2011, Az.: III R 38/08)

(WEL)

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