Studienplatzklage – ein kleiner Überblick

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1. Wie ist die Ausgangslage?

Zunächst einmal muss man sich klarmachen, dass jeder Bewerber, der sein Abitur oder seine Fachhochschulreife erlangt hat, einen grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Zugang zu seiner gewünschten Hochschule (bzw. Fachhochschule) und zu seinem Wunschstudiengang hat.

Die Realität sieht in der Praxis oft leider anders aus, da dieser Anspruch bestimmten Einschränkungen unterworfen ist. Hochschulen/Fachhochschulen versuchen durch Zulassungsbeschränkungen wie z. B. den „Numerus Clausus“ (NC), die Nachfrage nach Studienplätzen zu kanalisieren und die Bewerber nach einem bestimmten System auf die vorhandenen Studienplätze – entsprechend ihrer jeweiligen Kapazitäten – zu verteilen. 

Durch diese Praxis kann es für die einzelnen Studienplatzbewerber zu langen Wartezeiten kommen. So kann es bei Studienfächern wie Medizin oder Psychologie schnell zu mehreren Jahren Wartezeit kommen, wenn etwa die Abiturnote „nicht ganz so gut“ ausgefallen ist. Auch das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf keinesfalls schematisch als „positiv“ oder „negativ“ für die Studienbewerber bewertet werden. Eine rein schematische Beurteilung dieser rechtlichen Problematik verbietet sich von vornherein.



Die meisten Studienplatzbewerber „ergeben“ sich nach Zugang der Ablehnung durch die Uni ihrem „Schicksal“ und immatrikulieren sich oftmals entweder für ein anderes Studienfach oder aber fangen eine andere Ausbildung an. Eben dieses „Schicksal“ muss jedoch keinesfalls zwingend sein. 


Es besteht nämlich die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid rechtlich vorzugehen und zu versuchen, die begehrte Zulassung doch noch zu bekommen. Indes bedarf es hier einer abgestimmten Vorgehensweise. Insbesondere nach Zugang eines Ablehnungsbescheides ist zügiges und bedachtes Handeln geboten, damit die Rechte des Studienbewerbers nicht irreversibel abgeschnitten werden.

Was kann ich tun? Wie kann ein Anwalt helfen?

Zunächst ist es wichtig, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides gegen diesen Widerspruch einzulegen bzw. Klage zu erheben. Hierbei sind stets die länderspezifischen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen. Versäumt man hier die maßgebenden Fristen, wird der Bescheid unter Umständen bestandskräftig und es ist im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr möglich, rechtlich gegen den Bescheid vorzugehen.

Nachdem sodann ein sogenannter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule/Fachhochschule gestellt wurde, wird vor dem zuständigen Verwaltungsgericht im Rahmen des Eilrechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um eine Zulassung des Bewerbers zu erreichen. 

Oftmals kann – dies zeigt die Erfahrung – während des Verfahrens bereits ein Vergleich mit der jeweiligen Hochschule/Fachhochschule ausgehandelt werden, der im Ergebnis die Zulassung des Bewerbers erreicht. Verlassen Sie sich hierbei keinesfalls auf gefährliches Halbwissen aus dem Internet, sondern lassen Sie sich von Anfang umfassend und kostentransparent beraten. 

Sie müssen im Übrigen keinesfalls warten, bis ein Ablehnungsbescheid „ins Haus geflattert“ kommt. Oftmals empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld gezielt tätig zu werden, um den gewünschten Studienplatz zu bekommen.

Rechtsanwalt Daniel Dobberke hilft Ihnen hierbei bundesweit. Gerne steht er Ihnen im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.


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