Studienplatzklage Sommersemester 2015

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Der Andrang auf ein Studium und somit an Hochschulen ist auch in diesem Jahr extrem groß. Gerade weil der Wettbewerb enorm hoch ist, sorgen etliche Absagen für Enttäuschungen seitens der Studienbewerber. Nicht zuletzt verschärft die derzeitige Situation der doppelten Abiturjahrgänge den Konkurrenzdruck erheblich. Während der erste große Ansturm der angehenden Studenten wegen der doppelten Jahrgänge in Bayern, Hamburg und Niedersachsen gerade erst am Abebben ist, rollt auch schon mit den Abiturjahrgängen in NRW und Hessen eine weitere Studentenflut auf die Universitäten zu. So wurden allein im bevölkerungsreichsten Bundesland NRW rund 55000 Abiturienten erwartet – knapp 60000 mehr als im Vorjahr. Es werden geschätzte 275.000 zusätzliche Studenten auf die Universitäten zukommen. Für viele Studienbewerber bedeutet dies, sich (vorerst) eine Alternative zum Studium zu suchen – meist abseits eines akademischen Bildungsweges. Doch muss einem Studienbewerber das Ziel eines Studiums an einer staatlichen Hochschule trotz hart erkämpfter Hochschulzulassungsberechtigung tatsächlich verwehrt bleiben?

Was ist eine Studienplatzklage und wie funktioniert sie?

Die Studienplatzklage ist ein juristisches Instrument, um den freien Zugang zu einer Ausbildungseinrichtung zu ermöglichen. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt das Grundrecht auf freie Berufswahl dar, welches in Art. 12 Abs. 1GG verankert ist. Eine Einschränkung hierfür befindet sich jedoch  in der Festlegung des Numerus Clausus (NC). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist demnach nur verletzt, wenn die Kapazitäten des gewünschten Studienganges einer Hochschule ausgeschöpft sind.

Ob jene Ausbildungskapazitäten tatsächlich erschöpft sind, lässt sich durch gerichtliche Verfahren überprüfen. Wenn festgestellt wird, dass außerhalb der Kapazität noch Studienplätze im gewünschten Studiengang vorhanden sind, werden die Universitäten verpflichtet, durch eine einstweilige Anordnung die „freien“ Studienplätze (meist durch Losverfahren) zu vergeben. Dieser außerkapazitäre Antrag ist unerlässlich, um den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Für den Studienbewerber ist das Notieren der jeweiligen Fristen daher von außerordentlicher Bedeutung, da mittlerweile jedes Bundesland eigene Fristenregelungen für diesen Antrag getroffen hat.

Soweit im Prozess dann die Aufdeckung einer fehlerhaften Berechnung der Kapazitäten gelingt und somit eine Festsetzung einer zu niedrigen Zahl Studienplätze erfolgt, wird der Antrag Aussicht auf Erfolg haben.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage?

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen maßgeblich von der Art des Studienganges ab. Allgemein kann festgehalten werden, dass eine Klage umso erfolgsversprechender ist, desto weniger Antragssteller in dem jeweiligen Studiengang klagen. Demnach verringern sich die Erfolgsaussichten, wenn die Anzahl der Antragssteller steigt, da dann letztlich das Losverfahren über die aufgedeckten Studienplätze entscheidet. Bei Studienplatzklagen sonstiger Fächer, die nicht unter die „Hochschulstart-Fächer“ fallen, sind die Chancen sehr gut, einen Studienplatz zu erreichen. So sind Studienplatzklagen für Studiengänge wie Erziehungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Lehramt, BWL, VWL, Informatik, Soziale Arbeit etc. in den überwiegenden Fällen erfolgreich. Mit der HCU konnten wir uns in einigen Fällen bereits außergerichtlich einigen. Der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung sollte so früh wie möglich gestellt werden, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen

Grundsätzlich muss jedoch festgehalten werden, dass die Chancen einer Studienplatzklage immer individuell zu betrachten sind und deshalb nur erfahrene Rechtsanwälte fähig sind, diese in Hinblick auf die Sachlage des Einzelfalls konkret einzuschätzen.

Wie lange dauert das Verfahren einer Studienplatzklage?

Auch die Dauer der Klageverfahren einer Studienplatzklage ist sehr unterschiedlich. So werden die frühesten Entscheidungen regelmäßig zum Ende des Aprils im Sommersemester bzw. zum Ende des Oktobers im Wintersemester bekannt gegeben. Je nach Bundesland kann die Verfahrensdauer daher durchaus variieren. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch bemüht, die Anträge im Eilverfahren zum Semesterbeginn zu entscheiden.

Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?

Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Neben den Gebühren der anwaltlichen Vertretung besteht ein finanzielles Risiko hinsichtlich etwaiger Gerichtskosten sowie möglicher Kosten der anwaltlichen Vertretung der jeweiligen Hochschule. Die Kosten der am Verfahren Beteiligten sind jedoch gesetzlich geregelt und richten sich regelmäßig nach den festgesetzten Streitwerten. SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte rechnen nur nach den gesetzlichen Gebühren ab. 

Zahlt möglicherweise die Rechtsschutzversicherung?

Nur wenige Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten von Studienplatzklagen, wobei in diesen Fällen auch nur sehr wenige Verfahren übernommen werden. So versichern beispielsweise die Rechtsschutzversicherungen Advocard und Allrecht  bei Neuverträgen zwar grundsätzlich Studienplatzklageverfahren, begrenzen diese jedoch auf eine Studienplatzklage im Kalenderjahr oder im Laufe des gesamten Vertrages. Hinzu kommen sogar noch Wartezeiten bis zu einem Jahr. Auch zeigen sich die Rechtsschutzversicherungen bei Vergleichsabschlüssen vor Gericht eher widerwillig, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Prüfung der Versicherungsbedingungen ist daher unabdingbar. 

Wer jedoch noch einen älteren Rechtsschutzversicherungsvertrag hat, kann möglicherweise sogar mehrere Studienplatzklageverfahren über die Versicherung abrechnen. Natürlich überprüfen wir gerne, ob für Sie ein Versicherungsschutz besteht und nehmen Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf.

 Wer kann mich bei einer Studienplatzklage unterstützen?

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte ist eine bundeweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit zentralem Sitz in der Hansestadt Hamburg. Für das kommende Sommersemester 2015 empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage zu informieren. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz mit den jeweiligen Hochschulen bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung und betreuen Sie, soweit dies erforderlich ist, auch im gerichtlichen Verfahren. Wir bieten Ihnen weiterhin eine individuelle und gerechte Kostenlösung, um eine oder mehrere Studienplatzklagen durchzuführen.

In der Vergangenheit konnten wir vielfach Studienplätze erfolgreich einklagen:

Mit Beschluss v. 10.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Hamburg unseren Mandanten einen Studienplatz im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugewiesen. Insgesamt wurden 18 (!) Studienbewerber vorläufig zugelassen. 

Mit Beschluss v. 10.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Hamburg unseren Mandanten einen Studienplatz im Studiengang Soziale Arbeit mit dem Abschluss Bachelor zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugewiesen. Insgesamt wurden 79 (!) Studienbewerber vorläufig in den Studiengang zugelassen. 

Mit Beschluss v. 13.10.2014 hat das Verwaltungsgericht Hamburg unseren Mandanten einen Studienplatz im Studiengang Stadtplanung mit dem Abschluss Bachelor zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugewiesen. 

Mit Beschl. v. 30.10.2014 (19 ZE 1139/14) hat das Verwaltungsgericht Hamburg 21 Antragsteller/innen einen Studienplatz im Studiengang Gesundheitswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig zugewiesen. 

Das VG Göttingen hat mit Beschl. v. 30.10.2014 4 Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 unter den Antragsteller/innen verlost.

Derzeit bietet die LMU München im Studiengang Humanmedizin einen Vergleich an, der vorsieht, dass 3 Vollzeitstudienplätze verlost werden. 

Besonderheit in Hamburg:

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschl. v. 09.02.2015 (3 Nc 76/14) die Beschwerde der HafenCity Universität Hamburg (HCU Hamburg) zurückgewiesen und folgt damit der Rechtsauffassung von Schlömer & Sperl RAe. Inhaltlich ging es um die Frage, ob das Ausbildungskapazitätsgesetz (AKapG) v. 14.03.2014 und die darauf zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der HCU Hamburg und der Behörde für Wissenschaft und Forschung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Die Chancen stehen also in Hamburg besonders gut, einen Studienplatz durch einen Studienplatzklage zu erhalten. 

Auch wenn Sie nicht aus Hamburg kommen und deshalb keinen persönlichen Termin wahrnehmen können, beraten wir Sie gerne. Für Studienplatzklagen ist ein persönlicher Kontakt weder notwendig noch erfolgsversprechender.

Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie eine E-Mail. Wir beantworten Ihnen gerne all Ihre weiteren Fragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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