Stürzt die Quotenabgeltungsklausel? Ja, sie wird stürzen!

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Eine neue Richtergeneration am Bundesgerichtshof erklärt im Jahr 2004 eine jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen zu Makulatur. Alle Vermieter, die auf den BGH vertraut hatten, stellten fest, dass sie auf Sand gebaut hatten. Steht jetzt Ähnliches bevor für die Quotenabgeltungsklausel?

Die Quotenabgeltungsklausel regelt, dass der Mieter die anteiligen Renovierungskosten übernimmt, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses die Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind.

Sowohl im Jahr 1988 als auch im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof diese Klauseln als wirksam beurteilt.

Jetzt (Beschluss vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12) äußern die Richter am Bundesgerichtshof erhebliche Bedenken.

Der BGH bezweifelt, ob der tatsächliche Zustand der Mietwohnung bei Vertragsende überhaupt geeignet sei, eine tragfähige Feststellung darüber treffen zu können, „welcher hypothetischer Nutzungsdauer bei einer normalen Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses entsprechende Abnutzungsgrad der einzelnen Wohnung entspricht und ob darüber hinaus eine empirische Prognose über den (hypothetischen) Zeitpunkt des voraussichtlichen eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zulässig möglich ist oder ob dies nicht vielmehr einer Fiktion gleichkommt".

Dieser verschwurbelte Satz eines offensichtlichen Feindes der deutschen Sprache bedeutet auf klar Deutsch, kurz und verständlich: Aus dem Wohnverhalten des Mieters kann der Zeitpunkt, wann die Wohnung renovierungsbedürftig sein wird, nicht abgeleitet werden.

Die endgültige Entscheidung steht noch aus. Die Weichen sind gestellt. Die Quotenabgeltungsklausel stirbt. Die Vermieterwelt wird erneut ein Stück ungerechter, die Mieterwelt erneut ein Stück teurer.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


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