Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr in allen Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern unionsrechtswidrig, aber wirksam! BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20

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Worum geht es: Verkauft ein Unternehmer eine gebrauchte Sache - streitgegenständlich und wahrscheinlich auch der häufigste Anwendungsfall ein Kraftfahrzeug - an einen Kunden, dann  hat der Verkäufer das naheliegende Interesse, seine Haftung für etwaige Mängel des Kraftfahrzeugs so gering wie irgendwie möglich zu halten. Ist der Käufer ein Verbraucher, dann regelt § 476 Abs. 2 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes, das der Verkäufer die Verjährungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr reduzieren kann. Alle davon abweichenden Regelungen sind unwirksam.

Diese Reduzierung kann durch individuelle Vereinbarung erfolgen. In den meisten Fällen verwenden die Unternehmer allerdings allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. auch von den großen Verbänden des Kraftfahrzeuggewerbes zur Verfügung gestellt werden. Immer wieder sind vor allem diese AGB Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dass die Reduzierung aber vom Grundsatz her möglich ist, stellte niemand in Frage, bis zum Urteil des EuGH vom 13.07.2017 – C-133/16, die sog. Ferenschild Entscheidung.

Die Entscheidung betraf zunächst allerdings nicht einmal das deutsche Recht, sondern erging zu einem Rechtsstreit in Belgien. Relevant war die Entscheidung aber auch für das deutsche Recht, weil sie eine unionsrechtswidrige deutsche Gesetzeslage offenbarte.

In der Sache geht es um die Anwendung von Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999. Die Auslegung der Richtlinie führt dazu, dass die nationalen Gesetzgeber 2 verschiedene Fristen hätten trennen müssen. Die klassische Verjährungsfrist, die das deutsche Recht kennt, daneben aber auch eine sog. Haftungsfrist. Die klassische Verjährungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem ein entstandener Anspruch geltend gemacht werden kann. Die Haftungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem ein sich offenbarender vertragswidriger Zustand die Haftung des Verkäufers begründet und zum Entstehen von Ansprüchen führt.

Nach Art. 5 der Richtlinie endet die Verjährungsfrist nicht unter zwei Jahren. Nach Art. 7 der Richtlinie kann nur die Haftungsfrist durch nationale Regelungen auf ein Jahr reduziert werden.

Wozu führt nun aber die Tatsache, dass das deutsche Recht nur eine Verjährungsfrist kennt? Die Tatsache, dass § 476 Abs. 2 BGB richtlinienwidrig ist, stellte der BGH bereits mit Urteil vom 9.10.2019 – VIII ZR 240/18 fest, ließ aber offen, welche Folgen dieser Umstand hat.

Die Meinungen hätten unterschiedlicher nicht sein können. Während das OLG Celle beispielsweise annahm, dass die Unionsrechtswidrigkeit keine Auswirkungen hat, weil es keine direkte horizontale Drittwirkung gäbe (OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18), nahm das OLG Frankfurt a.M. an, dass eine gegen die Richtlinie verstoßende vertragliche Vereinbarung insgesamt unwirksam ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.07.2019 - 16 U 112/18).

Vermittelnd wurde auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung diskutiert, wonach § 476 Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen sei, dass nur die Haftungsfrist auf ein Jahr reduziert werden kann, nicht aber die Verjährungsfrist (Staudinger, DAR 2018, 241).

Ebenso sollten die entsprechenden vertraglich Vereinbarungen dahingehend ausgelegt werden, dass damit nur die Haftungsfrist, nicht aber die Verjährungsfrist auf ein Jahr reduziert würde.

Während die Entscheidung des OLG Celle zur Freude aller Verkäufer war, freute die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. alle Käufer. Die Vertreter der vermittelnden Auslegung sahen sich stets dem Problem ausgesetzt, dass der Wortlaut eigentlich immer die Grenze der Auslegung ist und weder das Gesetz, noch die vertraglichen Vereinbarungen eine Haftungsfrist auch nur nannten. Klar und deutlich war immer von der Verjährungsfrist die Rede.

Am 18.11.2020 beschäftigte der BGH sich sodann erneut mit der Richtlinie und der Ferenschild-Entscheidung. Wieder hielt der BGH fest, dass die nationale Regelung unionsrechtswidrig ist. Diesmal führte der BGH aber auch aus, welche Folge diese Unionsrechtswidrigkeit hat. Nämlich – vorerst – keine.

Die richlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts findet nämlich ihre Schranken in der verfassungsmäßigen Bindung der Gerichte an das Gesetz. Eine Auslegung contra legem scheidet demnach aus. Die Auslegung muss wenigstens „noch“ dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechen (BGH, Urt. v. 17. 10. 2012 – VIII ZR 226/11). Alle Lösungsansätze, sowohl die absolute Unwirksamkeit, als auch die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung widersprechen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu § 476 Abs. 2 BGB, der sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt.

Was bleibt also: Der BGH verweist auf den Gesetzgeber. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 476 Abs. 2 BGB weiter anzuwenden.

Damit bleibt die vertragliche Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr (automatisch inklusive Haftungsfrist) wirksam. Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt und muss bei Änderung der gesetzlichen Regelung der Richtlinie, der Ferenschild Entscheidung und der klaren Entscheidung des BGH zur Unionsrechtswidrigkeit Rechnung tragen.

Zeit wird es ohnehin, denn die Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.01.2019) wurde verabschiedet und läutet das Ende der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ein. Die Richtlinie ist bis zum 21.07.2021 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Harren wir der Dinge, die da kommen.



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