Sucht- oder Alkoholkrankheit eines Arbeitnehmers: DANN darf der Arbeitgeber kündigen (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


In der Bundesrepublik zeigen zehn Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein riskantes Alkoholkonsumverhalten; bis zu fünf Prozent weisen eine Alkoholabhängigkeit auf. Darüber informiert die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen in ihrer Praxishilfe für Führungskräfte von 2019. Welche arbeitsrechtliche Folgen hat eine Alkoholerkrankung für den betroffenen Arbeitnehmer? Darf ihm der Arbeitgeber deshalb kündigen? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Immer wenn beim Arbeitnehmer eine Sucht- oder Alkoholerkrankung vorliegt, kommt eine personenbedingte Kündigung in Frage. Der Arbeitgeber darf dann grundsätzlich nicht mehr aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Diese wäre grundsätzlich denkbar, wenn dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz trinkt, ohne dass bei ihm eine Alkoholerkrankung vorliegen würde, und er dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. 


Eine personenbedingte Kündigung eines Sucht- oder Alkoholerkrankten ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen möglich, wie die Kündigung eines an einer anderen Krankheit leidenden Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht stellt das in einer Entscheidung vom 20.03.2014 so dar:


Eine personenbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholkrankheit dauerhaft nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.“


Das sind dieselben Voraussetzungen, wie sie für die krankheitsbedingte Kündigung gelten. Hinzu kommt die sogenannte Negativprognose, nach der es darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung in absehbarer Zeit nicht erbringen kann. Bei einer Suchterkrankung hängt die Negativprognose grundsätzlich davon ab, ob der Arbeitnehmer bereit ist, eine Therapie beziehungsweise eine Entziehungskur zu machen.


Nur wenn der Arbeitnehmer die Therapie ablehnt, oder er nach vergangenen Therapien beziehungsweise einer vergangenen Therapie wieder rückfällig wird, kann man davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht dauerhaft geheilt wird, dass die Negativprognose also gegeben ist.


Das Bundesarbeitsgericht macht zudem deutlich, dass die Alkoholerkrankung den Arbeitgeber auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Verrichtung der geschuldeten Tätigkeit zu einer Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers beziehungsweise dritter Personen führen kann und der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die für die Unfallverhütung notwendigen Vorschriften einzuhalten. Mit anderen Worten: Ist der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholerkrankung nicht in der Lage, seinen Job zu machen und gefährdet er dabei sich und andere, darf der Arbeitgeber ihm grundsätzlich kündigen.


Mindesten einmal wird der Arbeitgeber dem alkoholkranken Arbeitnehmer aber die Möglichkeit einräumen müssen, eine Entziehungskur zu machen. 


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Für die personenbedingte oder krankheitsbedingte Kündigung gelten hohe Hürden. Erfahrungsgemäß verstoßen die meisten Arbeitgeber mit ihrer Kündigung gegen die entsprechenden Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, hat der Arbeitnehmer deshalb regelmäßig beste Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage entweder seinen Job zu retten oder eine hohe Abfindung zu erreichen.


Ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall anwendbar ist, und wie die Chancen einer Klage stehen, erfahren Sie von einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie den Experten im Fall einer Kündigung so schnell wie möglich an, am besten am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben.


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