Syndikusrechtsanwalt: Genehmigungsvorbehalt kein Eingriff in Unabhängigkeit

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Das ArbG Frankfurt entschied, dass Änderungen an Aufgaben und Genehmigungsvorbehalte für Syndikusrechtsanwälte zulässig sind, ohne deren fachliche Weisungsunabhängigkeit zu beeinträchtigen (Urteil vom 28.01.2025 - 24 Ca 5262/24). 

Ein bei einer Frankfurter Bank beschäftigter Syndikus hatte geklagt, weil bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmungspflicht seines Vorgesetzten unterlagen und er sich dadurch in seiner Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt fühlte.


 Organisatorische Weisungen im Einklang mit Unabhängigkeit


Das Gericht stellte klar, dass organisatorische Weisungen gemäß § 106 GewO die Unabhängigkeit des Syndikus nicht tangieren. 

Entscheidend ist, dass die fachliche Beurteilung weiterhin eigenverantwortlich erfolgt. Weisungen zur Genehmigung bestimmter Verträge betreffen lediglich organisatorische Abläufe.


Jour Fixes und flexible Aufgabenverteilung zulässig


Die Teilnahme an regelmäßigen Jour Fixes ist laut Gericht branchenüblich und greift nicht in die fachliche Unabhängigkeit ein. Zudem kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Aufgaben neu verteilen oder ändern, solange dies arbeitsvertraglich abgedeckt ist. Auch eine Tätigkeit außerhalb der Syndikustätigkeit ist möglich, sofern sie zumutbar bleibt.


Klare Abgrenzung: Arbeitgeber als Mandant


Das Urteil verdeutlicht die Rolle des Arbeitgebers als Mandanten des Syndikus. Solange die fachliche Beratung unbeeinflusst bleibt, handelt es sich um eine zulässige Syndikustätigkeit. Dieses wegweisende Urteil schafft Klarheit bei der Abgrenzung von Weisungsrechten und fachlicher Unabhängigkeit.


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Foto(s): Anja Lenz

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