Facebook-Postings und Kündigungsschutz: Wann endet die Meinungsfreiheit im Arbeitsrecht?
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Die Verherrlichung von Gewalt oder antisemitische Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Doch nicht jede unangebrachte Meinungsäußerung rechtfertigt automatisch eine außerordentliche Kündigung, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf betont. In Einzelfällen kann auch eine Abmahnung genügen.
Hintergrund: Problematische Facebook-Postings eines Schlossers
Ein Schlosser kommentierte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil antisemitisch und teilte ein gewaltverherrlichendes Video. Dabei war er durch die Angaben seines Accounts eindeutig seinem Arbeitgeber zuzuordnen. Die Inhalte erregten öffentliche Aufmerksamkeit und führten zu einer fristlosen Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Zuvor hatte die Presse bei dem Unternehmen zu den Vorfällen nachgefragt.
Entscheidung des LAG Düsseldorf:
Abmahnung statt Kündigung
Trotz der Schwere der Äußerungen entschied das LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.10.2024, Az. 3 SLa 313/24), dass die Kündigung unwirksam sei. Das Gericht stellte eine Pflichtverletzung gemäß § 626 Abs. 1 BGB fest, da die Postings dem Ruf des Arbeitgebers schadeten. Allerdings berücksichtigte es, dass die Verknüpfung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen fahrlässig und nicht vorsätzlich entstanden war. Nach Aufforderung entfernte der Schlosser die Angaben zu seinem Arbeitgeber umgehend von seiner Profilseite.
Abwägung der Interessen:
Schutz des Arbeitnehmers überwiegt
Das Gericht betonte, dass private Meinungsäußerungen grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen dürfen – selbst bei fragwürdigen Inhalten. Entscheidend war hier die versehentliche Verbindung der Inhalte zum Arbeitgeber. Eine Abmahnung hätte ausgereicht, um weiteren Schaden abzuwenden.
Fazit:
Meinungsfreiheit vs. Rücksichtnahmepflicht
Der Fall zeigt, dass die Meinungsfreiheit auch im Arbeitsrecht Grenzen hat, diese jedoch sorgfältig abgewogen werden müssen. Arbeitgeber sind angehalten, vor einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen, sofern kein vorsätzliches Verhalten vorliegt.
Sollten auch Sie sich einer unberechtigten Kündigung gegenüber sehen, kommen Sie gerne auf uns zu. Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in Bochum.
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