Teilnahme an Corona-Demo: Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Zwei Mitarbeiter eines Ordnungsamtes haben an einer Corona-kritischen Demonstration teilgenommen und sind dafür „entlassen“ beziehungsweise „von ihren Aufgaben entbunden worden“. Das berichtet t-online.de in einer Mitteilung vom 03.02.2021. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, ob Kündigungen in diesem Zusammenhang wirksam sein können.

Zunächst: Die t-online-Mitteilung scheint mir widersprüchlich, weil nicht klar wird, ob den Mitarbeitern gekündigt wurde, und es infolgedessen zu ihrer Entlassung kam, oder ob sie nur freigestellt und ihnen andere Aufgaben zugewiesen wurden. Dennoch lässt sich anhand dieses Falles anschaulich darstellen, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzung eine solche Demo-Teilnahme zur Kündigung berechtigt.

Grundsätzlich gilt: Für etwas, das man in seiner Freizeit tut, darf einem regelmäßig nicht gekündigt werden. Es sei denn: Man stellt damit einen Bezug zum Arbeitgeber her und schädigt sein Ansehen, oder verstößt auf andere Art gegen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise eine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Für Corona-Maßnahmen-kritische Demos gilt: Wer dort nicht erkennbar als Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers mitläuft, weil er beispielsweise eine Uniform trägt oder ein Namensschild des Arbeitgebers, der begeht regelmäßig keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die der Arbeitgeber abmahnen oder die Kündigung aussprechen dürfte.

Und selbst wenn man einen Bezug zum Arbeitgeber herstellen kann: Da die Mitarbeiter Grundrechte auf Demonstrationsfreiheit und freie Meinungsäußerung wahrnehmen, sind die Hürden für eine Kündigung umso höher!

Eine Kündigung wäre wohl nur in extremen Ausnahmefällen wirksam, etwa wenn die Mitarbeiter auf der Demonstration Straftaten beziehungsweise schwere Straftaten begangen hätten – was der Pressemitteilung nicht zu entnehmen war.

Arbeitnehmertipp: Wer wegen der Teilnahme an einer Corona-Demo die Kündigung bekommt, sollte sich am selben Tag, an dem er das Kündigungsschreiben erhält, an einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und mit ihm die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen. 

Warum so zeitnah? Weil der Arbeitnehmer seine Rechte nach einer Kündigung nur innerhalb kurzer Fristen wahrnehmen kann: Eine sofortige Zurückweisung ist beispielsweise regelmäßig nur bis zu drei oder vier Tage nach der Kündigung möglich; für die Kündigungsschutzklage hat man nur drei Wochen Zeit.

Mit einer Kündigungsschutzklage hat man in solchen Fällen regelmäßig gute Chancen, seinen Job zu retten, oder wenigstens eine hohe Abfindung zu erreichen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Steht die Kündigung kurz bevor? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zu einem Aufhebungsvertrag? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zur Strafbarkeit, und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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